Was tun bei tituliertem Gläubigerverzug?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rechtsjünger
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#1

21.01.2017, 14:47

Hallo Ihr,

folgender Fall:

Mandant ist vom Kaufvertrag zurückgetreten. Wir haben der Verkäufer auf Rückabwicklung verklagt und gewonnen. Annahmeverzug des Verkäufers wurde festgestellt. Verkäufer hat Kaufpreis zurückgezahlt, macht aber seinerseits keine Anstalten den doch recht sperrigen Kaufgegenstand beim Mandanten abzuholen. Der Mandant möchte den Gegenstand aber auch nicht auf eigene Kosten zurücksenden. Was nun? Hinterlegung? Versteigerung? Pech gehabt? :kopfkratz

Bräuchte mal einen Denkanstoß. Wäre toll, wenn mir der ein oder andere seine Idee mitteilt. Danke im Voraus.

Vg
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paralegal6
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#2

21.01.2017, 17:10

Fällt mir nur vertretbare Handlung, Ersatzvornahme ein
“Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht, kann der Gläubiger ermächtigt werden, diese selbst oder durch einen Dritten im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmen. Die Maßnahme zu deren Durchführung er ermächtigt werden soll, muss dabei genau bezeichnet werden (OLG Koblenz InVo 98, 259; OLG Frankfurt JurBüro 88, 259; OLG Köln NJW-RR 90, 1087).“
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Anahid
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#3

23.01.2017, 09:37

Seh ich nicht ganz so. In der Regel hat der Käufer an den Verkäufer zurückzugeben und nicht der Verkäufer beim Käufer abzuholen. Bei einer Zug-um-Zug-Vollstreckung, wo ich noch keinen Schuldnerverzug festgestellt habe, muss ich ja auch den Gegenstand durch den GV anbieten, damit ich das Geld vom Schuldner fordern kann.

Ich denke also, dass hier durchaus die Herausgabe durch den Mandanten geschuldet ist. Ich habe ja keine Ahnung, wie teuer die Rücksendung wäre, aber ansonsten würde mir auch nur die Herausgabe durch einen GV einfallen. Nur dann muss Dein Mandant den Kaufgegenstand ja auch erst zum zuständigen GV schaffen und das im Zweifel per Post.

Kann man den Gegenstand per Post schicken? Bei Paketen gibt es doch die Möglichkeit "unfrei" zu übersenden. Hat der Mandant sich mal bei der Post erkundigt? Oder wie will er das verschicken?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#4

23.01.2017, 11:44

Da der Gläubigerverzug tituliert ist, muss der Gläubiger die Sache beim Mandanten abholen. Dies wäre aber vermutlich teurer, als der Gegenstand selbst. Deshalb reagiert er nicht. Ich hätte gerne was veranlasst, was auf der Gegenseite nochmal wehtut und von hier nach Möglichkeit kostenlos veranlasst werden kann. Aber habe mir schon gedacht, dass das schwer wird ;)

Aber die Idee mit der Versendung "unfrei" finde ich gut.

Danke schonmal für die Ideen.
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paralegal6
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#5

23.01.2017, 18:10

Bei unfrei kann er aber Annahme verweigern meine ich, dannzahlt ihr
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