Wann PfüB, wann vorl. ZV, wann ZV-Auftrag, ...?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
elly87
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#11

17.11.2008, 10:00

@ susi bezüglich des räumungsantrags schreiben wir den immer so:

"..in der vorbezeichneten Zwangsvollstreckungssache erhalten Sie vollstreckbares Räumungsurteil mit dem Auftrag, die Räumung der im Urteil bezeichneten Mieträume durchzuführen.

Den Räumungskostenvorschuss bitte ich direkt bei der Gläubigerin anzufordern.

Ich überreiche Ihnen ferner ein Forderungskonto und bitte um Einzug der daraus ersichtlichen Gesamtforderung im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Gebühren für diesen Auftrag ersehen Sie ebenfalls aus dem Forderungskonto.


Mfg

RA"
elly87
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#12

17.11.2008, 10:02

okeee -.-

ich bin so blöd im zahlungsverbot is das verfügungsverbot ja schon formuliert^^

hab das überflogen und grad festgestellt :D

naja ok dann hätte ich das schonmal, brauche jetzt nur noch das blöde anschreiben -.-
Refa-Susi

#13

17.11.2008, 10:18

Also, wenn wir ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Gerichtsvollzieher geschickt haben, dann haben wir kein weiteres Anschreibebn mit beigefügt. Wenn wir einen Pfüb machen, dann schon.

Also, beim VZ brauchst du kein Anschreiben.
Refa-Susi

#14

17.11.2008, 22:45

Elly87 hat in ihrem Räumungsauftrag mit erwähnt, dass der Räumungskostenvorschuss direkt bei der Gläubigerin anzufordern ist.

Meine Frage:
Warum muss man denn einen Räumungskostenvorschuss zahlen? Und ist es nicht so, dass das der Anwalt erst einmal vorschießt? Mit Beifügung eines Schecks? Wie wird das gehand habt?

Bei welchen ZV Sachen muss man noch einen Vorschuss leisten? Auch beim Pfüb? Und beim normalen ZV-Auftrag?
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