Vorrangige Pfändung/Schuldner wird nicht mehr vertreten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Janne
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#1

30.03.2016, 09:56

Folgender Sachverhalt:

Wir haben eine Pfändung laufen, der Drittschuldner kontaktiert uns und teilt mit, dass eine vorrangige Forderung in einer Höhe besteht, in der es vermutlich aussichtslos sei, dass wir jemals bedient werden würden, ABER er teilt des Weiteren mit, dass er mit den Rechtsanwälten der vorrangigen Pfändung in Kontakt getreten ist und diese den Mandanten (vorraniger Gläubiger) nicht mehr vertreten.

Wie ist hier zu verfahren? Müssen die Rechtsanwälte des vorrangigen Gläubigers die Pfändung nicht zurücknehmen/als erledigt erklären, wenn sie ihren Mandanten nicht mehr verlieren? Oder können diese nun auf "ewig" die Pfändung blockieren? Drittschuldner und ich sind etwas ratlos... :kopfkratz
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Adora Belle
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#2

30.03.2016, 10:03

Die Pfändung besteht doch weiterhin, unabhängig von der Vertretung.
Janne
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#3

30.03.2016, 10:08

Also können wir garnichts tun?

Können wir irgendeinen Nachweis fordern, dass tatsächlich eine vorrangige Pfändung (in der Höhe) besteht?
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#4

30.03.2016, 12:34

Wieso willst Du da einen Nachweis fordern - unabhängig davon, dass die Aussage des Drittschuldners, dass eine vorrangige Pfändung vorliegt, wohl ausreichend ist? Du scheinst ja mit dem Drittschuldner bereits im Kontakt zu stehen. Warum sollte also die Pfändung angezweifelt werden? Wenn eine Pfändung besteht, durch die man selbst blockiert wird, dann ist da leider nichts dran zu ändern. :ka
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Janne
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#5

30.03.2016, 14:51

Ich dachte eigentlich das eine schriftliche Drittschuldnererklärung abgegeben werden muss? Also reicht auch ein mündliches Telefonat? Das "Problem" an der Sache ist, dass wir gegen den Gläubiger, der im Rang vor uns steht auch Ansprüche haben, nur leider keine entsprechende Kenntnis über ein Konto...und er ist ins Ausland abgewandert also haben wir weder eine Anschrift noch sonstwas um gegen ihn vorzugehen :-(

Mein Chef wollte halt wissen ob man irgendetwas tun kann um trotzdem noch an das Geld zu kommen...aber dann müssen wir das wohl so akzeptieren.
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#6

30.03.2016, 15:12

Natürlich muss die DS-Erklärung schriftlich abgegeben werden. Man konnte aber aus Deinem Sachverhalt nicht herauslesen, dass das nicht erfolgt ist.
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#7

30.03.2016, 15:19

Die Drittschuldnererklärung hat schriftlich zu erfolgen. Das steht so auch in der Zustellungsurkunde. Entweder protokolliert der GVZ die Antworten dort direkt oder er hakt ab, dass der Empfänger zusagt, binnen der 2-Wochen-Frist die Fragen schriftlich zu beantworten.
Der vorrangige Gläubiger ist in einer anderen Sache Schuldner? Dann könnte man - falls überhaupt werthaltig - den Auszahlungsanspruch aus dessen vorrangigem PfÜB pfänden. Für die Wirksamkeit der Pfändung ist nur eine wirksame Zustellung an den Drittschuldner (hier also an den gemeinsamen Schuldner) erforderlich.

Ich würde versuchen, den Schuldner nach weiteren Pfändungsmöglichkeiten abzuklopfen. Liegen Euch bereits ein Vermögensverzeichnis und/oder Drittauskünfte nach § 802l ZPO vor? Wenn die Forderung des vorrangigen Gläubigers so hoch ist, dass hier mit einer Befriedigung des an 2. Stelle stehenden Gläubigers nicht wirklich zu rechnen ist, dann sollte man sich nach Alternativen umsehen.
Bezüglich der Nachweise kann ich mich nur Anahid anschließen. Wenn der Drittschuldner so bereitwillige Auskunft erteilt und sich daraus ergibt, dass angesichts der Höhe der Forderung und des pfändbaren Betrages mit einem zeitnahen Forderungsausgleich nicht zu rechnen ist, dann ist das erst mal so hinzunehmen. Natürlich könnte es theoretisch sein, dass der Schuldner die Forderung auf irgendwelchen anderen Wegen komplett beglichen hat (mal so gesponnen), aber weshalb sollte der Drittschuldner dann hierüber nicht informiert worden sein und dem Gläubiger weiter die pfändbaren Beträge auskehren (wenn es solche gibt)? Nach den Schilderungen halte ich es für wahrscheinlich, dass Schuldner irgendwann mit 'nem Inso-Antrag um die Ecke kommt.
Janne
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#8

31.03.2016, 09:22

Der vorrangige Gläubiger ist in einer anderen Sache Schuldner?
Genau genommen handelt es sich um ein Verwandschaftsverhältnis...beide Parteien (Schuldner sowie vorrangiger Gläubiger) sind bei unserer Kanzlei Schuldner.
Dann könnte man - falls überhaupt werthaltig - den Auszahlungsanspruch aus dessen vorrangigem PfÜB pfänden. Für die Wirksamkeit der Pfändung ist nur eine wirksame Zustellung an den Drittschuldner (hier also an den gemeinsamen Schuldner) erforderlich.
Kannst Du mir das bitte nochmal etwas ausführlicher erklären? Habe ich so leider nicht verstanden...

Gibt es eine Möglichkeit den Pfändungsanspruch des vorrangigen Gläubigers (der ja unser Schuldner ist) zu pfänden? "Problem" hierbei wäre natürlich, dass es einen entsprechenden Titel gibt, dieser aber aufgrund des Umzugs nicht mehr aktuell ist, eine Adresse/Anschrift ist uns nicht bekannt und er ist auch nicht ins Europäische Ausland verzogen, sodass er für uns kaum auffindbar ist.
Ernie

#9

31.03.2016, 12:34

Du kannst entsprechende Informationen über § 836 III ZPO vom Schuldner verlangen. Wer ist denn der Drittschuldner? Arbeitgeber?
Pitt
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#10

31.03.2016, 14:55

Etwas ausführlicher: Wenn Ihr gg. den vorrangigen Gläubiger in einer anderen Sachen einen Titel gegen diesen erwirkt hat, dann könnt ihr z. B. seinen Anspruch gg. einen Dritten (hier den Schuldner in der anderen Sache) pfänden. Es kommt allerdings darauf an, was der vorrangige Gläubiger überhaupt gepfändet hat und ob hieraus Zahlungen an ihn erfolgen. Ernie hatte ja schon nachgefragt. Wenn der vorrangige Gläubiger z. B. eine Lohnpfändung ausgebracht hat, da aber keine oder nur minimale Auszahlungen an ihn erfolgen, weil die Pfändungsfreigrenze nicht mehr hergibt, dann macht es m. E. keinen Sinn hier einen entsprechenden PfÜB gg. den vorrangigen Gläubiger aus seiner Schuldnereigenschaft in der anderen Sache auszubringen, es sei denn, man will z. B. die Verjährung von Zinsen verhindern.
Ansonsten gilt beim PfÜB, dass die Zustellung wirksam wird mit Zustellung an den Drittschuldner, ob die Zustellung an den Schuldner wirksam erfolgt ist, spielt für die Wirksamkeit der Pfändung erst mal keine Rolle. Aber wie gesagt, man muss erst mal prüfen, in welcher Höhe überhaupt Auszahlungen an den vorrangigen Gläubiger erfolgen und hierfür nutzt man dann z. B. das von Ernie erwähnte Auskunftsrecht nach § 836 ZPO. Falls es sich um einen deutschen Staatsbürger handelt, kann bei der Adresssuche manchmal die deutsche Botschaft am "Zufluchtsort" weiterhelfen.
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