Vorgehensweise bei Schuldenbereinigungsplan

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nicole72
Forenfachkraft
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Registriert: 02.04.2008, 13:02

#1

09.02.2009, 14:31

Hallo zusammen,

wir haben gegen unsere Mandanten (der leider nicht das Honorar gezahlt hat) eine Pfändung der vermögenswirksamen Leistungen erwirkt. Forderung wird uns im Juni 2009 ausbezahlt werden (laut Drittschuldner).

Jetzt erhalten wir von der Arbeiterwohlfahrt einen Schuldenbereinigungsplan, wonach auf unsere Forderung von insgesamt 691,84 € ein Betrag in Höhe von 0,66 € für eine Laufzeit von 72 Monaten gezahlt werden soll. Bei Nichtzustandekommen dieses Schuldenbereinigungsplans würde dann Insolvenz angemeldet werden.

1. Wenn ich das Angebot annehmen, dass verliert doch meine Pfändung der vermögenswirksamen Leistungen ihre Wirkung?

2. Mir bleibt also eigentlich nichts anderes übrig, als diesem Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen, oder? Hinterher wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt und wir bekommen gar nix.

Wer kann mir helfen?

Gru
Nicole
Elea
Foren-Azubi(ene)
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Wohnort: NRW

#2

09.02.2009, 15:18

Hallo,

also, zustimmen müsst Ihr nicht :-).

Meistens kommen diese Schuldenbereinigungspläne sowieso nicht zustande, da die Schuldner nur das pfändbare Einkommen anbieten können. Gesetzlich ist es aber vorgeschrieben, dass dies vor einer Insolvenzantragstellung gemacht werden muss - in Verbraucherinsolvenzen -.

Kann der VWL-Vertrag nicht sofort aufgelöst werden? Das würde ich mal prüfen. Dann lieber sofort Geld bekommen mit einem geringen Abschlag wegen vorzeitiger Auflösung.

Du kannst vielleicht auch noch einmal prüfen, ob bei Insolvenzeröffnung ggf. der Insolvenzverwalter Ansprüche an den VWL-Vertrag stellen kann wegen Anfechtung. Der Betrag wurde ja noch nicht an Euch gezahlt....Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob das in dem Fall auch geht.

Die Ablehnung mangels Masse gibt es in Verbraucherinsolvenzverfahrens meistens auch nicht, weil der Schuldner eine Stundung beantragen kann. D. h. eigentlich werden alle Verbraucherverfahren eröffnet.

LG
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