Voraussetzung des § 807 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Leo
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#1

24.02.2011, 12:24

Ich stehe hier gerade total auf dem Schlauch. Haben einen Antrag auf Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gemacht. Nun kam ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher zurück, in dem er anfragt, welche Voraussetzungen des § 807 ZPO nach unserer Auffassung vorliegen. Ich verstehe gar nicht so richtig, was er von mir jetzt wissen möchte. Kann mir da jemand helfen?
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#2

24.02.2011, 12:36

Naja...ich würde das jetzt so verstehen ob gem.
§ 807 Abs. 1 eine Pfändung vorliegt und der Gläubiger nicht befriedigt wurde, Abs.2 ...nicht vollständig befriedigt wurde, Abs.3 ...Durchsuchung verweigert hat..usw.

Halt grob gesagt welchen Grund bzw. welche Voraussetzungen vorliegen um einen Antrag auf eV zu stellen.

Aber ich muss dazu sagen ich habe auch noch nie von einem Antrag gehört der nur darauf abzielt die eV abzugeben wir machen das alles immer! kombiniert und haben nicht sonderlich viele ZV-Sachen. Was steht da denn alles so drin? Kann mir kein wirkliches Bild davon machen :(
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Soenny
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#3

24.02.2011, 12:47

Viel interessanter wäre doch der Antrag, den die Fragestellerin gestellt hat ;)
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#4

24.02.2011, 12:51

Liegen denn die Voraussetzungen für die Abgabe der EV vor?
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#5

24.02.2011, 13:22

Wenn Du nur einen ZV-Auftrag ohne EV gemacht hast und dieser erfolglos war, dann bekommst Du darüber eine Bescheinigung, wenn Du dann den EV-Antrag stellst, musst Du diese Unterlagen mit einreichen.. ;)
rosa

#6

24.02.2011, 13:25

Haben einen Antrag auf Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gemacht.
und vorher?
nix?
Leo
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#7

25.02.2011, 10:22

Also ich habe nur einen Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gemacht. Mehr nicht. Dann meinte der GVZ der Nachweis für das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 807 ZPO fehlt. Dann hatte mein Chef geschrieben wie er das meint und zurück kam, welche Voraussetzungen des § 807 ZPO nach unserer Auffassung vorliegen. Da sehe ich jetzt überhaupt nicht mehr durch. Habe schon den 807 ZPO gelesen aber irgendwie werde ich nicht daraus schlau. Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe.
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Leo
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#8

25.02.2011, 10:23

Ich habe lange vorher schonmal ein ZV-Auftrag gemacht. Im Juni war das. Und jetzt halt nochmal einen EV-Antrag
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H.Stummeyer
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#9

25.02.2011, 10:54

Leo hat geschrieben:Ich habe lange vorher schonmal ein ZV-Auftrag gemacht. Im Juni war das. Und jetzt halt nochmal einen EV-Antrag
§ 185 a Nr. 2 a GVGA

Im Regelfall sollen seit dem Tag des bescheinigten erfolglosen Vollstrreckungsversuchs nicht mehr als 6 Monate vergangen sein.

Da die Vollstreckung im Juni 2010 erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht vor.

Sie müssten daher einen erneuten Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.
Leo
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#10

02.03.2011, 09:01

Oh vielen Dank für die Antwort. Also mache ich einen neuen ZV-Auftrag. Alles klar.

Und ich muss halt immer erst einen ZV-Auftrag machen und diesen einzelnen Ev-Antrag den sollte ich nicht einzeln machen ja?
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