Voraussetzung des § 807 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bino
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#11

02.03.2011, 19:21

Du kannst nur einen einzelnen EV-Antrag stellen, (wie bereits erwähnt) wenn Du bereits eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung vorzuliegen hast, die nicht älter ist als ein halbes Jahr.

Wenn Du keine Fruchtlosigkeitsbescheinigung hast oder nur eine, die bereits älter als 6 Monate ist, dann kannst Du keinen einzelnen EV-Antrag stellen. Dann liegen die Voraussetzungen für das Verfahren zur Abgabe der EV nicht vor. Um die zu schaffen, machst Du einen ZV-Auftrag, den dann am besten als Kombi-Auftrag (ZV/EV), denn wenn dann bei Durchführung der ZV (nicht der EV) die Voraussetzungen des § 807 vorliegen, kann es überhaupt erst zur EV kommen, nämlich wenn:

"§ 807 ZPO:

die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2.
der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3.
der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4.
der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht."
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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