Vollstreckungsportal Kosteneinforderung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Silli1992
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#51

11.07.2017, 19:13

Wir haben auch am 06.07. eine Rechnung für 2013 und 2014 bekommen...

Wie sieht es mit der Verjährung für 2013 aus?

Mich würde auch interessieren, wie ihr eure Erinnerung begründet habt.
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AliceImWunderland
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#52

12.07.2017, 09:19

Die Kosten aus 2013 verjähren am 31.12.2017. Also mit dem Argument Verjährung kommst du hier leider nicht weiter.

Ich habe meine Erinnerung mit der Verwirkung begründet. Zumal wir uns seinerzeit an das Finanzministerum gewandt haben und um Abhilfe gebeten haben. Ohne Ergebnis. Jetzt, nach fast 4 Jahren können wir die Gebühren noch nicht mal mehr beim Mandanten anfordern.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
TipsyJersey
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#53

12.07.2017, 10:27

Kann mir jemand begründen, warum die verjährige Verjährungsfrist gemäß GKG greifen soll?
Es werden keine Kosten gefordert, welche im GKG geregelt sind. In § 3 GKG wird geregelt, dass sich die Gebühren nach dem Streitwert richten (§ 34 - Anlage 2) und Kosten nach dem Kostenverzeichnis - der Anlage 1 zum GKG. Dort sind die hier eingeforderten Kosten nicht enthalten. Das Kostenverzeichnis ist abschließend. Insofern regelt § 5 GKG m.E. die Verjährung der sich aus dem GKG ergebenden Kosten und Ansprüche. In der Zahlungsaufforderung des Amtsgerichtes Hagen steht: Einforderung der Kosten nach den Landesjustizkostengesetzen der Länder.
Vielleicht stehe ich ja auch nur auf dem Schlauch... Ich finde aber nirgends einen Zusammenhang, der die Verjährungsfrist nach GKG für diese Kosten greifen lässt.
TiReNo85
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#54

18.07.2017, 15:04

Hallo zusammen,

wir haben auch eine Rechnung erhalten. Deswegen habe ich mich auch mit der Verjährung beschäftigt. Ich würde sagen, die vierjährige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 5 JVKostG. Und dass das Justizverwaltungskostengesetz greift, ergibt sich aus § 1 Landesjustizgesetz. Auf dieses wird ja in den Rechnungen Bezug genommen.

Ich bin noch neu hier und dies mein erster Beitrag. Ich war bisher immer ein stiller Mitleser 8)

:thx
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Mel Kunterbunt
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#55

18.07.2017, 15:20

Wir haben letzte Woche die Rechnung für 2013 und 2014 bekommen...
Meine damalige Kollegin hatte zum Glück damals eine Tabelle angelegt. Somit können wir die Kosten halbwegs zuordnen...
Finde es dennoch nicht i. O., dass einfach Kosten ohne Angabe des Namens des Schuldners, des Az. etc erfolgt. Hätten wir die Aufstellung nicht gefertigt, könnten die uns zig Anfragen in Rechnung stellen und es wäre für uns nicht mehr nachvollziehbar, ob wir diese tatsächlich gestellt haben...
Bin aber auch nicht gewillt, die Kosten zu bezahlen...
TipsyJersey
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#56

18.07.2017, 15:32

Danke TiReNo85! Dann hoffe ich mal, dass mein Argument der Verwirkung greift :-(
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icerose
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#57

19.07.2017, 12:52

Huhu,
ich habe auch am 6.7. 17 eine Rechnung ("nur" über 40,50 €; für Anfragen aus 2013) bekommen. Man kann nichts zuordnen oder sonstewie damit klarkommen. Verjährung greift nicht, haben die echt nach nur ein paar Tagen mitgeteilt. Aber Verwirkung ist ein guter Einwand. Ich werde meinen Boss überreden. :motz

An die Erinnerungseinleger: Gibt es denn jetzt schon mal Antworten dazu? :schock
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#58

19.07.2017, 13:09

Ich habe das Gericht doch um Aufklärung gebeten. Denn 2015 haben wir über die nun in 2017 angegebenen Zeiträume bereits eine Rechnung erhalten. Ein Abruf ist in beiden Rechnungen enthalten, ansonsten stimmen die überhaupt nicht überein. Fragt sich doch, wenn 2015 bereits die Zeiträume abgerechnet wurden, warum dann jetzt in 2017 plötzlich viel mehr Abrufe in der Zeit erfolgt sein sollen und die in 2015 angegebenen Abrufe (bis auf einen einzigen) in der Rechnung von 2017 nicht mehr auftauchen. :kopfkratz
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#59

19.07.2017, 13:51

:panik wenn ich das lese, Ana, bin ich richtig froh, dieses Portal seit 2014 nicht mehr besucht zu haben - für mich ist das sinnfrei. Ich kann die Kosten nicht abwägen und den Vorgang ggf. abbrechen. Außerdem muss ich ja, wenn ich eine VAK "gefunden" habe, doch den GVZ beauftragen, um eine Abschrift zu erhalten. Noch mehr Kosten. :roll: Nicht bei mir.
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#60

19.07.2017, 15:59

Die Zeiträume, die in beiden Jahren abgerechnet wurden, waren 2013 bis Februar oder März 2014. Ist also schon länger her. Jetzt kannst Du ja keine Auskunft mehr erhalten ohne sofort die 4,50 € zu zahlen. Mehr kostet es nicht. Ich nutze es eigentlich ganz gerne. Denn wenn ich dort eine VAK finde, kann ich den Mandanten informieren und er kann dann immer noch entscheiden, ob man nun doch für eine Abschrift einen Auftrag erteilt oder aber lieber bis zum Ablauf der Sperrfrist zur erneuten Abgabe der VAK abwartet und dann noch einmal schaut, wie man weiter vorgeht.
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