Vollstreckung wegen Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
_steffi_

#1

05.12.2007, 14:00

Halli hallo,

Ich habe ein Problem, meine chefin hat mir eine Akte hergelegt in der ich prüfen soll, ob der Gegenanwalt gegen unseren Mandanten vollstrecken kann bzw. ob wir Vollstreckungsgegenklage machen können. Na danke!
Ich hab´ja nun auch nicht immer so den Plan...

Also folgendes Problem:

Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt, Verfahren durch Vergleich beendet. Mdt wurde zur Zahlung von Trennungsunterhalt verflichtet.

Verfahren auf Scheidung, Endurteil über Ehescheidung und Versorgungsausgleich.

Nu kommts:

Im Protokoll ist wie folgt aufgebaut:

Beschluss über die Anhörung der Parteien, II. elterliche Sorge: EInigkeit, III. VA durchgeführt und i.O. dann

Abschnitt Unterhalt

Es besteht Einigkeit dass der im Verfahren Trennungsunterhalt mit Vergleich festgestellte Unterhalt auch für den nachehelichen Unterhalt gilt.

OK.

Jetzt verdient hat aber die Gegenerin nach dem Scheidungsurteil mehr verdient, so dass der Unterhalt hätte neu berechnet werden müssen. Hat dies aber nicht mitgeteilt, sondern unser Mandant ist Mitte diesen Jahres erst darauf gekommen. Unser Mandant hätte danach 5.000 € zuviel gezahlt. Hat natürlich sofort die Zahlung eingestellt.

Jetzt will der Gegenanwalt vollstrecken.

Habt Ihr eine Idee...

Ich leider nicht....

Steffi
Bärchen

#2

05.12.2007, 14:23

Sind denn die Vollstreckungsvoraussetzungen aus dem Vergleich gegeben?

Dass er die Zahlung eingestellt hat, ist natürlich nicht in Ordnung. Er hätte zumindest der Gegenseite mitteilen können, wieso und warum und man hätte sich vielleicht so schon einigen können.

Ich kenn mich leider in Familiensachen nicht wirklich aus. Daher weiß ich nicht, wie es ist, wenn in einem Urteil ein genauer Betrag an Unterhalt genannt wurde...
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Master24
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#3

05.12.2007, 14:24

Hier müsste meines Erachtens ein Verfahren auf Abänderung des Vergleichs (normalerweise ja Urteils) dahingehend betrieben werden, dass der zu zahlende Unterhaltsbetrag zu ändern wäre.

Gegebenenfalls kann ein entsprechendes Verfahren dazu dienlich sein, einer Vollstreckung eben aus diesem Urteil einstweilen einstellen zu lassen.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Janin

#4

05.12.2007, 14:26

hier müsste ein neues verfahren eingeleitet werden und antrag auf einstw. einstellung der zv beantragt werden.
_steffi_

#5

05.12.2007, 14:30

Ja ja,

aber hab ich überhaupt einen Titel? Kann aus dem Protokoll vollstreckt werden.....

Steffi
Bärchen

#6

05.12.2007, 14:33

Aus einem Vergleich kann vollstreckt werden, wenn er eine Vollstreckungsklausel enthält (durchs Gericht) und von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde (mit Zustellvermerk). Kennst du vielleicht aus Arbeitsvergleichen
_steffi_

#7

05.12.2007, 14:35

@bärchen
Vergleich ist klar. Mdt hat ja auch zwei Jahre gezahlt.
Es geht mir um den nachehelichen Unterhalt.

Steffi
Janin

#8

05.12.2007, 14:38

im vergleich wurde ja protokolliert, dass der festgestellte Unterhalt auch für den nachehelichen Unterhalt gilt.
_steffi_

#9

05.12.2007, 14:40

Nee im Protokoll steht unter III. VA, Abschnitt Unterhalt drin, dass Vergelich auch für nachehelichen Unterhalt gilt. Ist das ein Titel?

Steffi
_steffi_

#10

05.12.2007, 14:41

Nachtrag

Also im Protokoll der Scheidugnsverhandlung

;)
steffi
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