Vollstreckung wegen Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pepples
...ist hier unabkömmlich !
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#11

05.12.2007, 14:42

Da der Vergleich nach wie vor Bestand hat, kann hieraus auch vollstreckt werden. Ihr solltet dem Mandant raten schleunigst Abänderungsklage zu erheben und hier auch gleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.. Soweit ich weiß, gilt die Abänderung aber auch erst wieder ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung und greift nicht für die Vergangenheit.
Da euer Mandant also in Zahlungsverzug ist, kann der Gegner vollstrecken.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
_steffi_

#12

05.12.2007, 14:45

@pepples
also auch wenn das im Protokoll der Scheidungsverhandlung nur so lapidar drinsteht und der Vergleich nur für Trennungsunterhalt gilt.

LG
Steffi
Janin

#13

05.12.2007, 14:48

dieser satz ist ausschlaggebend: Es besteht Einigkeit dass der im Verfahren Trennungsunterhalt mit Vergleich festgestellte Unterhalt auch für den nachehelichen Unterhalt gilt.

und daher kann auch vollstreckt werden.
_steffi_

#14

05.12.2007, 14:51

Dankeschön,

es ist immer wieder schön sich mit kompetenden Leuten austauschen zu können.

Wir machen dann mal die ganze Palette....

und ich geh jetzt nach Hause und meiner Tochter einen Nikolausschock verpassen.... (Na woher der das alles weiß....)

LG
Steffi
Gast

#15

05.12.2007, 14:56

Für ne Klage auf Abänderung muss aber immer doch vorher versucht werden, auf die Gegenseite einzuwirken, auf den Anspruch aus dem Vergleich zu verzichten. Das ist doch dann die Grundlage für die Klage, wenn nicht verzichtet wird. Man kann doch nicht ne Abänderungsklage auf bloße Vermutung stützen, dass die Gegnerin nun doch mehr verdient. Auskunft bekommt man doch auch nur alle 2 Jahre, es sei denn, man kann nachweisen, dass es zu Änderungen im Verdienst gekommen ist. Das was der Mandant schon zu viel gezahlt hat, wird er wohl nicht wiederbekommen.

Wir hatten hier mal so ein Verfahren, dass unser Mandant nachehelichen Unterhalt an seine Ex zahlen musste. Er hat mitbekommen, dass sie Ihr Einkommen im damaligen Unterhaltsprozess unter Vorspiegelung falscher Tatsachen offen gelegt hat. Er wurde nun zur Zahlung verdonnert. Er hat sie dann aufgefordert, auf den Vergleich zu verzichten, was sie natürlich nicht getan hat. Dann hat Mandant die Zahlung eingestellt. Sie hat natürlich ZV versucht. Dagegen haben wir Vollstreckungsgegenklage erhoben, die vorgenannten Einwände erhoben und gewonnen. Das Verfahren wurde von Amts wegen dann auch noch an die StA abgegeben, wegen arglistiger Täuschung. Unser Mandant war glücklich. Das zuviel gezahlte hat er jedoch nicht wiederbekommen.
_steffi_

#16

05.12.2007, 20:22

@Schlaubi
also ich denke dass es keine arglistige Täuschung war, aber schon Vorsatz.

Wir haben keine bloße Vermutung, wir haben Gehaltsnachweise für 1 1/2 Jahre. Außerdem sind die zwei Jahre um.

Das mit dem EInwirken auf die Gegenseite ist blöd gelaufen. Wir haben eine neue Unterhaltsberechnung gemacht, die Mdt mitgeteilt und ihm einen Termin für Donnerstag verpasst (zur Besprechung des weiteren Vorgehens) Was macht unser sehr geehrter Herr Mandant: hat nichts besseres zu tun als seiner Ex eine SMS zu schreiben "Habe Unterhaltszahlung eingestellt. Dein Anwalt hat sich um € 5.000,00 verrechnet". Post wendent kommt natürlich heute eine Vollstreckungsandrohung von der Gegenseite.

LG
Steffi
_steffi_

#17

06.12.2007, 08:52

Guten Morgen,

hab für jeden den es interessiert ein Urteil zum Unterhalt gefunden:

Keine Identität zwischen nachehelichem und ehelichem Unterhaltsansppruch:

NJW 1981 BGH Urteil vom 14.01.1981, IVb ZR 575/80

Ergo, ich habe keinen Titel für den nachehelichen Unterhalt.

Werde aber trotzdem Vollstreckungsgegenklage machen, sicherheitshalber.

LG
Steffi
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