Vollstreckung trotz Berufung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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strohblume
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#1

24.02.2011, 14:22

Hallo zusammen,

habe eine vollstr. Ausf. des Urteils in einer arbeitsrechtlichen Sache. Die Gegenseite hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, um Zeit zu schinden.

Kann ich trotz Berufung aus dem Urteil vollstrecken?
Liebe Grüße Strohblume
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Bino
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#2

24.02.2011, 14:25

Ja, kannst Du. Aber man muss in so einem Fall den Mandanten darauf hinweisen, dass, wenn der Gegner in der zweiter Instanz obsiegt, diesem ein evtl. durch die ZV entstandener Schaden zu ersetzen ist.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
strohblume
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#3

24.02.2011, 14:32

Chef denkt jedoch, dass Gegner Zeit schinden will, um eventuell in Insolvenz zu gehen.

Gegner ist Frau ....., Inh. ..... (Einzelfirma). Vollstreckung erfolgt aber an die Firmenanschrift, wie im Titel angegeben, oder?
Liebe Grüße Strohblume
an_nao
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#4

24.02.2011, 15:01

wenn Ihr ZV trotz Berufung einleiten wollt, dass muss ein Betrag von 110 oder 120 % des Urteilsbetrages hinterlegt werden. Schaue in dein Urteil rein.

Ich würde erst in der Firma vollstrecken, dann muss aber um EV-Verfahren einleiten zu können unter der Privatanschrift einen ZV-Versuch unternehmen.
strohblume
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#5

24.02.2011, 15:07

Hinterlegung von Sicherheitsleistungen steht im Urteil nicht drin, also muss ich ja auch nichts beachten, oder?

Privatanschrift der guten Frau ist mir aber leider nicht bekannt :(
Liebe Grüße Strohblume
Randfichte72
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#6

24.02.2011, 15:11

Ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt?
strohblume
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#7

24.02.2011, 15:24

Nein ist es nicht.
Liebe Grüße Strohblume
Randfichte72
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#8

24.02.2011, 18:55

Wenn da nur steht, Der Beklagte wird verurteilt, ... Euro nebst Zinsen usw. an den Gläubiger zu zahlen und nichts von Sicherheitsleistung, dann würde ich loslegen. Risiko ist allerdings, dass in der Berufung ja alles anders ausgehen kann. Ich habe noch nicht so viele Urteile von Arbeitsgericht gesehen, aber dass da so gar nichts von vorläufig vollstreckbar oder Sicherheitsleistung steht...... mhhhh.
Staubfinger

#9

24.02.2011, 21:03

Arbeitsgerichtliche Urteile sind immer von vornherein vorläufig vollstreckbar (§ 62 I 1 ArbGG).
§ 62 Abs. 1 Satz 2 erlaubt allerdings dem Berufungsgericht die Einstellung, wenn die Vollstreckung einen “nicht zu ersetzenden Nachteil” bringen würde, wobei wohl das Insolvenzrisiko nicht ausreicht.
strohblume
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#10

25.02.2011, 10:35

Ich werde einfach mal loslegen und mal schauen, was passiert.

Danke für Euere Hilfe :wink:
Liebe Grüße Strohblume
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