Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
strohblume
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#1

14.01.2014, 09:50

Hallo zusammen,

habe hier einen Schuldner, welcher kein Einkommen bezieht, sondern seinen Lebensunterhalt, gemäß eV Auskunft, von der Unterstützung seiner Freundin und seines Vaters bestreitet. Er ist selbstständig, hat eine Einzelfirma unter der Wohnanschrift, jedoch kein Konto.

Nach Auskunft bei der Bundeszentralbank ist er auf einem Konto nur verfügungsberechtigt. Kann man da vollstrecken?

Es handelt sich hier um die Eintreibung von Kindesunterhalt und der Schuldner zahlt schon seit Jahren keinen, da er angeblich nichts hat.

Hat von Euch einer eine Idee, wie ich bei dem Schuldner vollstrecken könnte?
Liebe Grüße Strohblume
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Pepples
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#2

14.01.2014, 09:52

Vollstrecken dürfte schwierig werden, da ist ja angeblich nichts. Und das Gegenteil zu beweisen dürfte auch mehr als schwierig sein. :roll: Schon mal über eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nachgedacht?
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strohblume
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#3

14.01.2014, 09:56

Das wird aber auch nichts bringen, denn wenn er nichts hat, wird die Staatsanwaltschaft nicht viel mehr bewirken können.

Ich gehe mal davon aus, dass er auf dem Konto, auf welchem er verfügungsberechtigt ist, seine Einnahmen drauf schafft. Dies ist garantiert sein Konto und der Andere hält bloß mal wieder seinen Namen hin. Da kann man ja auch nichts machen....

Eine Kassenpfändung wird wohl auch nichts bringen, oder?
Liebe Grüße Strohblume
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#4

14.01.2014, 09:58

Wurden in der VA Auftraggeber angegeben?
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#5

14.01.2014, 09:59

Nein auch nicht. Das ist alles so komisch....
Liebe Grüße Strohblume
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Riverside
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#6

14.01.2014, 10:38

Es gibt ja schon so fiese kleine Sachen, die man noch machen kann :twisted: (für solche Sachen liebe ich Herrn Engler :mrgreen: )

Pfändung des Pflichtteilsanspruches gegen den Vater, BGH VII ZB 30/08:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Bringt zwar im ersten Moment keinen Erfolg, aber das Damoklesschwert hängt nervtötend über der Familiensituation und lt. Herrn Engler genügte bei einigen Schuldnern ein zackig formuliertes Anschreiben an Schuldner und Elterteil mit dem Hinweis, dass man beabsichtige, den Pflichtteilsanspruch zu pfänden unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung.
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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strohblume
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#7

14.01.2014, 10:50

Das klingt super 8)

Der Herr Engler hat doch immer so Mustertexte parat. Kannst Du mir da weiterhelfen???
Liebe Grüße Strohblume
Jupp03/11

#8

14.01.2014, 11:00

Einem Schuldner, der sich wie im Beitrag 1 beschrieben eingerichtet hat, wird eine derartige Pfändung bzw. Ankündigung relativ egal sein.
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#9

14.01.2014, 11:08

Das wird aber auch nichts bringen, denn wenn er nichts hat, wird die Staatsanwaltschaft nicht viel mehr bewirken können.
Das würde ich so nicht sagen. Hier ist es eigentlich regelmäßig so, dass zur Berufungsauflage die Zahlung zumindest eines Teils des Unterhalts gemacht wurde. Ich kann für unseren Gerichtsbezirk sagen, dass auf sowas ziemlich energisch gehandelt wird. Nicht umsonst gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, deren Nachweise hier dann auch gefordert werden. So einfach und schnell kommt der Unterhaltsschulder in der Regel nicht raus. :wink:
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#10

14.01.2014, 11:08

Und deshalb muss man das so hinnehmen? Hier geht es um Kindesunterhalt. Das finde ich nicht so toll.

Zumal ich denke, dass das Konto, auf welchem er verfügungsberechtigt ist, nur für ihn eingerichtet wurde. Da der Kontoinhaber 31 Jahre ist. In der eV hat er jedoch angegeben: Gelder von mir gehen nicht auf das Konto eines Dritten. Da kann doch nur was faul dran sein :evil:
Liebe Grüße Strohblume
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