Vollstreckung Ordnungsgeld FGG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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andrea88
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#1

01.07.2014, 17:27

Hallo Leute,

wir haben heute einen Beschluss in einer familienrechtlichen Angelegenheit bekommen, dass gegen den Gegner ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR festgesetzt worden ist. Wir haben eine Ausfertigung des Beschlusses erhalten. Meine Rechtsanwältin behauptet jetzt, dass wir den Beschluss vollstrecken müssen, ich bin aber der Meinung, dass das Gericht selbst macht. Was meint ihr? Finde leider nichts dazu...

Vielen, vielen Dank im Voraus.
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Tine Dea
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#2

01.07.2014, 17:36

Hi Andrea88!

Also da es ja ein FGG-Verfahren, also quasi jetzt FamFG (wenn ich mich nicht täusche) muss das Ordnungsmittel auf jeden gem. § 89 FamFG angedroht worden sein, ansonsten ist da nichts mit Vollstreckung.

Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, erfolgt die Vollstreckung wegen des Ordnungsmittels von Amts wegen, also durch den Rechtspfleger. Ich denke, dass dem Gericht zumindest mitgeteilt werden muss, dass der Gegner gegen den Ursprung für den jetzt das Ordnungsmittel festgesetzt wurde, verstoßen hat.
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Liesel
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#3

01.07.2014, 17:47

Weswegen wurde denn Ordnungsgeld festgesetzt?
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Adora Belle
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#4

01.07.2014, 17:53

Wenn das Ordnungsgeld festgesetzt wurde, dann war es vorher auch angedroht. Und es wird nur auf Antrag festgesetzt, das heißt es wurde dem Gericht auch mitgeteilt, dass verstoßen wurde.

M.E. wird von Amts wegen vollstreckt.
andrea88
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#5

01.07.2014, 21:03

Ja, das Ordnungsgeld wurde bereits gegen den Gegner festgesetzt, da er wiederholt gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen hat. Ich habe vorhin in § 87 Abs. 1 FamFG gefunden, dass das Gericht von Amts wegen vollstreckt, der Berechtigte die Vornahme von Vollstreckungshandlungen aber beantragen kann...
So wie ich es verstehe müssen wir also erstmal nichts machen
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