Vollstreckung - Immobilie - Zwangsversteigerung anberaumt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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meJuly
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#1

24.05.2011, 09:40

hallo zusammen,

es besteht die möglichkeit, durch eintragung einer sicherungshypothek die immobilie zu veräußern.

was kann man denn unternehmen, wenn ein zwangsversteigerungstermin schon anberaumt wurde (juni 11) und mann keine gelegenheit hatte eine sicherungshypothek eintragen zu lassen, da erst gestern der titel kam (zugestellt und rechtskräftig).

danke

meJuly
sansibar
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#2

24.05.2011, 09:50

Da muss jemand ganz ganz gründlich und mit viel Sachverstand für´s Grundbuchlesen und für Moibilienvollstreckung sich das Grundbuch und die Zwangsversteigerungsakte ansehen und dann entscheiden, ob ein Beitritt zum Versteigerungsverfahren sinnvoll und gut ist. Dabei ist größte Vorsicht geboten, weil man u.a. bei einem Beitritt auf ALLEN Vresteigerungsverfahrenskosten (einschließlich in der Regel einer horrenden Summe für ein SV-Gutachten etc.) sitzen bleiben kann, wenn sich z.B. der Schuldner und der jetzt vollstreckende Gläubiger einigen sollten und der Antrag zurück genommen wird.
Ich hab darüber kürzlich ein Seminar bei Kreutzkam besucht und deshalb schrillen alle Alarmglocken.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Ernie

#3

24.05.2011, 10:21

Du musst nicht unbedingt zwingend dem Versteigerungsverfahren beitreten. Du kannst die titulierte Forderung anmelden, musst dann aber mit einem ganz schlechten Rang (und somit mit keinem Geld) rechnen, außer die titulierte Forderung findet im WEG seine Grundlage...
sansibar
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#4

24.05.2011, 10:26

:zustimm
Grüße - sansibar
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meJuly
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#5

24.05.2011, 10:35

mhh...
sich in kurzer zeit in viel reinarbeiten mit der gefahr auf hohen kosten sitzen zu bleiben -
oder die forderung anmelden mit der gefahr, auf einen schlechten rang. wie und wo kann man denn seine forderung anmelden?

der tenor lautet wie folgt:
1: der beklagte wird verurteilt , zu händen eines vom kläger zu beauftragenden notar XXXXXXX€ nebst zinsen seit dem xx.xx.xxxx zu zahlen, zug um zug gegen abgabe folgeneder willenserklärung vor dem beauftragenden notar.....

und
2. wird verurteilt weitere XXXXX€ an den kläger nebst X % zinsen zu zahlen.

zu 1. sehe ich schlechte karten, seine forderun anzumelden, da dass ganze über ein notar abgewickelt werden muss. oder seh ich das falsch?

meJuly
Jupp03/11

#6

24.05.2011, 10:55

Ernie hat geschrieben:Du musst nicht unbedingt zwingend dem Versteigerungsverfahren beitreten. Du kannst die titulierte Forderung anmelden, musst dann aber mit einem ganz schlechten Rang (und somit mit keinem Geld) rechnen, außer die titulierte Forderung findet im WEG seine Grundlage...
Ernie, würdest du mal bitte mitteilen, wo das steht
Ernie

#7

25.05.2011, 13:13

Asche auf mein Haupt: Ich habe mich geirrt! :oops:

Da die gerichtlich titulierte Forderung bisher nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann sie nur durch den Beitritt zum Verfahren Berücksichtigung finden können. (Rangklasse 5)

Alternativ könnte jetzt eine Sicherungshypothek eingetragen und zum Versteigerungsverfahren angemeldet werden. Hier landest Du aber aufgrund der Eintragung nach dem Versteigerungsvermerk in Rangklasse 6.

Wie wäre es denn alternativ mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in den zu erwartenden Über-Erlös aus dem Versteigerungsverfahren? Denkbar wäre auch die Pfändung der Eigentümergrundschulden / Rückgewährsansprüche.
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