Vollstreckung Freistellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Daisy

#1

28.08.2012, 10:29

Hallo. Ich habe folgendes VU:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin freizustellen von folgender Forderung:
Forderung aus abgetretenem Recht (abgetreten von der Firma "A" an Firma "B") der Firma "A mit Anschrift", Höhe ... €.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Nun habe ich schon PKH für die ZV für unsere Mandantin und eine vollstreckbare Ausfertigung.

Ist mein folgender Schritt (Antrag an das Amtsgericht) jetzt so richtig?

Namens und in Vollmacht der Gläubigerin wird beantragt:

1. Die Gläubigerin zu ermächtigen, die dem Schuldner nach der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts ... vom ..., Geschäftsnummer ... obliegende vertretbare Handlung, nämlich die Freistellung der Forderung aus abgetretenem Recht (abgetreten von der Firma "A" an Firma "B") der Firma "A mit Anschrift"; in Höhe von ... €; auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubigerin vornehmen zu lassen.

2. den Schuldner zu verurteilen, an die Klägerin für die durch die nach Ziffer 1.) vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss zu zahlen.


Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Ausweislich des in der Anlage beigefügten Versäumnisurteils des Amtsgerichts ... vom ..., Geschäftsnummer ..., ist der Schuldner verpflichtet, die Gläubigerin von der Verpflichtung gegenüber der Forderung aus abgetretenem Recht (abgetreten von der Firma "A" an Firma "B") der Firma "A mit Anschrift"; Höhe ... €; freizustellen

Dieser Verpflichtung ist der Schuldner bisher nicht nachgekommen.

Die vom Schuldner geschuldete Handlung stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar, da die Handlung auch von dem Gläubiger bzw. einem von diesem zu beauftragenden Dritten ausgeführt werden kann, ohne dass sich aus Sicht des Gläubigers etwas am wirtschaftlichen Erfolg oder am Charakter der Handlung ändert. Der Schuldner kann insoweit bei der Erfüllungshandlung vertreten werden. Dies ergibt sich daraus, dass auch der Gläubiger in der Lage ist, die Geldforde-rung auszugleichen (BGH NJW 58, 497; NJW 83, 2438). Entsprechend ist der Gläubiger zur Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen.

Nach § 887 Abs. 2 ZPO ist der Schuldner darüber hinaus verpflichtet, die Kosten vorzuschießen, die bei der Ersatzvornahme entstehen.

Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Gläubiger selbst in der Lage wäre, diese Kosten vorzuschießen.

Auch bei der Freistellung von einer Kostenforderung ist es erforderlich, dass der Gläubiger die Kosten der Ersatzvornahme vor dem Ausgleich gegenüber dem Dritten nach § 887 Abs. 2 ZPO verlangt. Eine spätere Ausgleichspflicht nach § 887 Abs. 2 ZPO ist ausgeschlossen (BGH 10.8.06, I ZB 110/05, BGHR 06, 1501, Vollstreckung effektiv 07, 21).

Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden und der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses sowie eine Zustellbescheinigung zukommen zu lassen.
Geiselmann
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#2

28.08.2012, 18:36

Klingt gut

S. Geiselmann
Daisy

#3

28.08.2012, 19:48

Super. Und wie ist das mit dem Kostenvorschuss? Muss ich diesen irgendwie beziffern? (Antrag zu 2.)
mrsgoalkeeper
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#4

28.08.2012, 20:54

:?: du weißt doch, wie hoch die Forderung ist. Der Betrag muss da eingesetzt werden. Ich fordere den Schuldner immer noch mal per Einschreiben Rückschein mit kurzer Frist zur Erfüllung auf und nehmen dass dann auch noch in den Antrag auf.
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Daisy

#5

28.08.2012, 22:07

Achso. Ich hatte so einen Fall noch nie. Kannst du mir sagen, wie es dann danach weitergeht.
mrsgoalkeeper
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#6

28.08.2012, 22:17

Du kriegst aufgrund des Antrages einen vollstreckbaren Beschluss und mit dem schickst du den gvz los.
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Daisy

#7

29.08.2012, 08:05

:thx Ihr habt mir sehr geholfen.
mrsgoalkeeper
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#8

29.08.2012, 08:37

Und wenn Dein Beschluss vorliegt, nicht vergessen kf für das Verfahren zu beantragen, dann haste die Kosten auch gleich verzinslich tituliert.

Achte darauf, dass der Beschluss eine Kostenentscheidung hat, die wird ganz gerne mal vergessen :wink:
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Daisy

#9

29.08.2012, 11:05

Super Hinweis. Vielen Dank. :wink1
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Adora Belle
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#10

12.09.2012, 16:16

Ich hab die o.g. Gebrauchsanweisung beachtet (Dankeschön dafür :mrgreen: ) und grad einen Beschluß in der Post gehabt. Muß ich den selbst zustellen? Stellt das Gericht zu und schickt mir ne vollstreckbare Ausfertigung? Oder muß ich das auch wieder erst beantragen? Zivilrecht nervt. :(
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