Hallo zusammen,
ich stehe leider auf dem Schlauch und hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.
A bekommt von B einen MB zugestellt, widerspricht dem nicht, da die Forderung unstreitig ist. A leistet nach Ablauf der Widerspruchsfrist des MB, jedoch noch vor Antrag des VB durch B die vollständige Bezahlung der Forderung. B beantragt dennoch, gegen A einen VB zu erlassen und gibt darin an, dass die vollständige Forderung geleistet wurde. Der VB wird dem A zugestellt.
A fragt sich, ob der VB zu Recht erlassen wurde!?
Leider kann ich in der Literatur und Kommentaren in § 699 ZPO nichts Brauchbares finden, was mir die Frage beantwortet, ob B einen VB hätte beantragen dürfen. Ich neige dazu zu sagen, dass dies wohl in Ordnung ist, würde jedoch gerne eure Meinung hören.
Vielen Dank!
Vollständige Bezahlung vor Antrag VB
- Liesel
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Verstehe ich nicht. Sicher, daß die Forderung komplett (also mit Gebühren und Kosten für MB sowie evtl. Zinsen) bezahlt wurde und dies auch im VB-Antrag so angegeben wurde?
Wer beantragt denn einen VB, wenn die Forderung aus MB vollständig ausgeglichen wurde?
Wer beantragt denn einen VB, wenn die Forderung aus MB vollständig ausgeglichen wurde?
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Ja, ich verstehe es ja ebenfalls nicht. Es wurde Summe C im MB eingefordert, sodann wurde C im VB tituliert und zugleich angegeben, dass C gezahlt wurde.Liesel hat geschrieben:Verstehe ich nicht. Sicher, daß die Forderung komplett (also mit Gebühren und Kosten für MB sowie evtl. Zinsen) bezahlt wurde und dies auch im VB-Antrag so angegeben wurde?
...vielmehr frage ich mich zudem, welches Gericht einen derartigen VB erlässt und zustellt!?Wer beantragt denn einen VB, wenn die Forderung aus MB vollständig ausgeglichen wurde?
- Liesel
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Summe C = Hauptforderung oder komplette Forderung?
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Es stellt sich mir halt die Frage, ob die Zahlung nach Ablauf der Widerspruchsfrist aus dem MB und noch vor Beantragung des VB durch den Gläubiger einen derartigen Antrag scheitern lassen müsste? Mithin reicht es doch als Voraussetzung, einen VB zu beantragen, aus, dass die zweiwöchige Widerspruchsfrist abgelaufen ist und der Schuldner keine vollständige Zahlung geleistet hat, oder?
M.E. kann es für den Erlass eines VB hier dahinstehen, dass die Forderung beglichen ist. Die Frist wurde doch nicht eingehalten.
M.E. kann es für den Erlass eines VB hier dahinstehen, dass die Forderung beglichen ist. Die Frist wurde doch nicht eingehalten.
Kann ich grad nicht sagen, hab den SV momentan nicht vor mir liegen.Jupp03/11 hat geschrieben:Nach welchem Betrag wurden denn die Kosten des VB berechnet?
Komplette Forderung.Liesel hat geschrieben:Summe C = Hauptforderung oder komplette Forderung?
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Die Zahlung ging doch aber vor Beantragung des VB ein. Insoweit hätte kein VB-Antrag gestellt werden dürfen.
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