Verwirkung titulierter Forderungen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
cosmicmoon
Kennt alle Akten auswendig
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#31

16.04.2008, 10:29

Verwirkung ergibt sich unter Umständen aus § 242 BGB
Bob

#32

16.04.2008, 10:32

Man muss dazu auch mal sagen, dass man nicht unbedingt vollstrecken muss. Der Schuldner muss unter anderem davon ausgehen, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben/Rückschein sollte dann auch ausreichen.
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Pepsi
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#33

16.04.2008, 10:45

nein, dann nicht (beachte: in Zukunft soll auch ein PfÜb nur begrenzt anhalten)
Bob

#34

16.04.2008, 11:08

Pepsi hat geschrieben:nein, dann nicht (beachte: in Zukunft soll auch ein PfÜb nur begrenzt anhalten)
Ich meine mich schwach erinnern zu können, dass diese Idee gestorben ist und im aktuellen Entwurf nicht mehr auftaucht.
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Pepsi
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#35

16.04.2008, 11:23

ja, naja ist ja auch nur ein Entwurf.. sollte nur ne Anmerkung sein
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