Verwirkung titulierter Forderungen?
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Verwirkung ergibt sich unter Umständen aus § 242 BGB
Man muss dazu auch mal sagen, dass man nicht unbedingt vollstrecken muss. Der Schuldner muss unter anderem davon ausgehen, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben/Rückschein sollte dann auch ausreichen.
Ich meine mich schwach erinnern zu können, dass diese Idee gestorben ist und im aktuellen Entwurf nicht mehr auftaucht.Pepsi hat geschrieben:nein, dann nicht (beachte: in Zukunft soll auch ein PfÜb nur begrenzt anhalten)