Versagung Restschuldbefreiung!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
an1606
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#1

07.07.2010, 09:45

Hallo Leute,

habe wieder mal ein Insolvenzproblem.

Und zwar vollstrecken wir gegen den eigenen Mandanten, da dieser unsere Vergütungsrechnung nicht beglichen hat. Haben vor kurzem einen Grundbuchauszug angefordert, um eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen zu lassen. In dem Grundbuchauszug habe ich entdeckt, dass über das Vermögen des Schuldners im Jahre 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Davon wussten wir nichts, das heißt, der Schuldner hat uns nicht angegeben. Habe sodann beim Gericht angerufen und nach dem Insolvenzverwalter gefragt. Dieser wurde mir auch mitgeteilt.
Danach habe ich beim Insolvenzverwalter angerufen und gefragt, ob die Forderung noch nachträglich angemeldet werden kann, da wir nicht wussten, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dieser teilte mir mit, dass es noch geht, da der Schlusstermin noch nicht abgehalten wurde.

Unsere Forderung habe ich aber noch nicht angemeldet.

Meine Frage ist nun, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, weil er uns beim Insolvenzverwalter nicht angegeben hat und wir sodann vom Insolvenzverwalter nicht angeschrieben wurden und auch nicht wussten, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und wir unsere Forderung anmelden können?!

Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.
an1606
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#2

07.07.2010, 09:50

Noch eine kurze Ergänzung:

Kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn wir die Forderung nicht anmelden?
:thx
Gina

#3

07.07.2010, 11:39

Weder noch: Es sei denn ihr könnt belegen, dass er euch vorsätzlich / grob fahrlässig nicht angegeben hat und wenn eure Forderung so dermaßen hoch ist, dass es erheblich ist (also mit der größte Posten bei den Schulden, den man schlicht nicht vergessen haben kann).

Ansonsten ist die Nichtangabe kein Versagungsgrund.

Eure Forderung ist futsch, ob angemeldet oder nicht, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird. Ihr ward Insolvenzgläubiger, ob angemeldet oder nicht. Die Forderung fällt unter die RSB.
ente
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#4

07.07.2010, 12:12

Ich sehe das anders - unvollständige Angaben über die Gläubiger können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (z.B. BGH IX ZB 212/07, Beschluss vom 09. Oktober 2008).

Zudem kann dem Gläubiger, der seine Forderung nicht anmeldet, nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, weil Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert sind, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (z.B. BGH IX ZB 16/08, Beschluss vom 09. Oktober 2008).

Ich würde die Forderung anmelden und einen entsprechenden Versagungsantrag stellen, schon um es dem Schuldner nicht zu einfach zu machen.

Liebe Grüße
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wissensdurst
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#5

07.07.2010, 19:18

Versuchen kannst dus, aber ich würde mir da keine allzu großen Hoffnungen machen.

Immerhin hat man als Gläubiger auch eine Informationspflicht, d. h. man hätte sich auch einfach regelmäßig über http://www.insolvenzbekanntmachungen.de" target="blank informieren können. Das ist ja auch der Sinn der öffentlichen Bekanntmachung, dass auch die Gläubiger, die (ob aus versehen oder nicht) beim Insolvenzverwalter nicht angegeben wurden, informiert sind.

Wenn es im Verfahren sowieso nichts zu verteilen gibt und/oder eure Forderung nicht einen Großteil der Gesamtschulden ausmacht, ist eine Bgründung des Antrags sowieso schwierig.
an1606
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#6

08.07.2010, 09:57

:thx für die Antworten.
Gina

#7

08.07.2010, 10:31

Richtig. Schließe mich da wissensdurst an. Die Gründe für die Versagung müssen schon sehr erheblich sein. Wenn nur eine geringe Forderung (im Verhältnis zu den weiteren) vergessen wurde, gibt es keine Versagung. Der BGH hat über wirklich erhebliche Gründe entschieden.
chaneta
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#8

21.07.2010, 11:48

Ich denke da noch anders. Wenn eure Forderung NACH Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, hat sie damit gar nichts zu tun und kann gerichtlich geltend gemacht werden. Hoffnung auf Zahlung wäre allerdings illusorisch, aber der Titel hat immerhin 30 Jahre Gültigkeit.
Dann ist mir bekannt, dass nur ein Insolvenzgläubiger (also mit einer angemeldeten Forderung) die Restschuldbefreiung versagen kann.
Korrigiert mich, wenn ich da falsch liege.
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Lunashine
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#9

21.07.2010, 13:07

@ Chaneta:

Richtig ist, dass es nur eine InsFord ist, wenn sie VOR IE entstanden ist. Aber von an1606 Schilderungen her, gehe ich davon aus, dass die vor IE entstanden sind.
Und richtig ist auch, dass nur InsGläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können.

Daher Forderung anmelden, kann nicht schaden. Wenn du Glück hast, bekommst du deinen Antrag durch und bei etwas weniger Glück wenigstens vllt eine Quote.
KattiB
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#10

22.07.2010, 12:58

Da habe ich jetzt mal noch eine Frage:

wenn meine Forderung vor IE entstanden ist, der Schuldner mich aber nicht angegeben hat (ich bin also in keiner Liste drin) und ich melde da entsprechend meine Forderung auch nicht an und dann ist das mit der Insolvenz durch, kann ich doch theoretisch weitervollstrecken, oder? Ich war bei dem Verfahren nie dabei. Wohl gemerkt bei einer Verbraucherinsolvenz .. (was ich insgesamt von diesen Insolvenzen halte, spreche ich jetzt hier mal lieber nicht aus ... das müsste alles etwas anders geregelt werden ...)
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