Versagung Restschuldbefreiung!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gina

#31

10.08.2010, 16:48

Wenn keine Restschuldbefreiung erteilt wird, ist eure Forderung natürlich nicht futsch. Lasst euch doch mal das Wort "Rest-Schuld-Befreiung" auf der Zunge zergehen. Das heißt doch am Ende nur: Der Schuldner braucht seine Schulden nicht mehr zu bezahlen, weil er das 6jährige Insolvenzverfahren überstanden hat und sich das damit verdient hat. ("Restschulden" = "übrig gebliebene Schulden" = "Schulden, die nicht bedient werden konnten im Zeitraum von 6 Jahre zwischen Eröffnung und Erteilung der RSB).

Rest-Schulden sind die Schulden, die im Insolvenzverfahren und der nachfolgenden Wohlverhaltensphase nicht durch Verteilungen befriedigt werden konnten. Dazu gehören auch die verbleibenden Rest-Schulden, die gar nicht angemeldet waren.

Wenn der Schuldner nicht von seinen restlichen verbleibenden Schulden nach Ablauf des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase befreit wird (aus welchen Gründen auch immer), muss er sie natürlich weiter bedienen. Aus irgendwelchen Gründen hat er sich das nicht verdient, dass er jetzt von seinen Schulden befreit aufatmen darf.

Das Ergebnis der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner keine Schulden mehr hat und keiner der Insolvenzgläubiger seine Forderung noch geltend machen kann. Erhält er keine Restschuldbefreiung, hat er seine Schulden natürlich auch weiterhin.
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Trynnchylld
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#32

10.08.2010, 17:32

:zustimm

Genau!
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

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#33

14.12.2010, 14:28

so, hab mich jetzt schon bisschen eingelesen hier und auch viel erfahren, aber ich hätte da noch eine Frage.

Ist die Forderung nicht angemeldet und die RSB wird erteilt, dann ist die Forderung futsch, genauso als wäre sie angemeldet gewesen.
Ist die Forderung nicht angemeldet und die RSB wird versagt, kann ich dann mit meinem alten Titel noch weiter vollstrecken? Oder hätte ich die Forderung anmelden müssen um danach einen vollstreckbaren Tabellenauszug anfordern zu können und kann nur mit einem solchen vollstreckt werden?
snooze89
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#34

14.12.2010, 17:05

oh, hat sich erledigt, hab die Beiträge nochmal genau gelesen :idea:
schönen feierabend!
Gina

#35

14.12.2010, 17:08

snooze89 hat geschrieben:
Ist die Forderung nicht angemeldet und die RSB wird versagt, kann ich dann mit meinem alten Titel noch weiter vollstrecken? Oder hätte ich die Forderung anmelden müssen um danach einen vollstreckbaren Tabellenauszug anfordern zu können und kann nur mit einem solchen vollstreckt werden?
Auch futsch ;) Egal ob angemeldet oder nicht: Wenn vor Eröffnung entstanden, sind alle Forderungen "futsch" und werden von der RSB erfasst.
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#36

09.03.2011, 10:37

Sonst würde ja auch kein Gläubiger mehr seine Forderung beim Insolvenzverfahren anmelden, oder? Da ja bei den meisten Verfahren sowieso nix bei rauskommt...

*überleg*

Und dann wäre der ganze Insolvenzkram überflüssig.
minime
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#37

09.03.2011, 15:12

Gina hat geschrieben:
snooze89 hat geschrieben:
Ist die Forderung nicht angemeldet und die RSB wird versagt, kann ich dann mit meinem alten Titel noch weiter vollstrecken? Oder hätte ich die Forderung anmelden müssen um danach einen vollstreckbaren Tabellenauszug anfordern zu können und kann nur mit einem solchen vollstreckt werden?
Auch futsch ;) Egal ob angemeldet oder nicht: Wenn vor Eröffnung entstanden, sind alle Forderungen "futsch" und werden von der RSB erfasst.
ABER der Fall ist doch der, dass RSB versagt wird.
Gina

#38

09.03.2011, 15:36

Jo, da hab ich wohl was falsch gelesen. :?

Wenn die Forderung nicht angemeldet war und die RSB versagt wird, kann man aus dem Titel weitervollstrecken. :|
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#39

19.08.2011, 14:08

Eine Frage brent mir aber noch unter den Nägeln:

Wann fallen denn die Kosten für den Versagungsantrag an? Nach der Entscheidung? Oder wenn ich Antrag gestellt habe, unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung????

Habe nämlich eine Kostenrechnung auf dem Tisch liegen, die mir eine Gebühr schon für den Antrag auferlegt nach KV2350 GKG.

Der Antrag ist noch gar nicht entschieden
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#40

19.08.2011, 14:31

Hab jetzt nicht genauer nachgelesen, aber ist es nicht in den meisten Fällen so, dass die Gebühr bei Antragstellung fällig wird? Eine Klage wird ja auch erst zugestellt, wenn der Vorschuss eingezahlt wurde.
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