Versagung Restschuldbefreiung!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Trynnchylld
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#11

22.07.2010, 13:18

Hallo Katti,

Deine Forderung wäre in dem Fall trotzdem futsch - vorausgesetzt Restschuldbefreiung wird erteilt.

Wenn die Forderung vor Eröffnung entstanden ist, fällt sie unter die Insolvenzforderungen. Die Restschuldbefreiung wiederum erfasst alle Insolvenzforderungen, es sei denn sie sind als Forderungen aus urerlaubter Handlung angemeldet.

Dem Gläubiger obliegt insoweit eine Überwachungspflicht (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de" target="blank). Klar ist es für den Schuldner auch nachteilig, wenn herauskommt, dass er die Forderung nicht angegeben hat. Er ist beim Antrag insoweit verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Verbindlichkeiten zu machen. Die Versagung können jedoch nur die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger. D.h. sobald bekannt wird, dass es ein Insolvenzverfahren gibt, Forderung anmelden.
Lieber Gruß, Trynn

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KattiB
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#12

23.07.2010, 12:07

Hallo Trynnchylld (man hast du einen komplizierten Namen ..),

aber, ich war doch garnicht erfasst in dem I-verfahren. Wo steht denn das, dass meine nicht erfasste Forderung futscht ist?

Entschuldige, aber dass will ich mal genauer wissen.

:thx
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Trynnchylld
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#13

23.07.2010, 12:49

Hi Katti

§ 301
Wirkung der Restschuldbefreiung

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
...
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#14

23.07.2010, 13:18

Sagt mir jetzt aber nicht, dass es auch die Gläubiger sind, die der Schuldner nicht benannt hat. Das die Gläubiger, die aufgefordert worden und mit in der Liste stehen und dann nicht ihre Forderung anmelden unter die Restschuldbefreiung fallen, ist mir klar. Aber es steht wie gesagt nichts zu den Forderungen da, die überhaupt keine Berücksichtigung fanden.

Ich habe davon nämlich zwei Sachen ..
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Trynnchylld
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#15

23.07.2010, 13:29

Leider doch:

Die Forderungen der persönlichen Gläubiger des Schuldners, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, sind nach § 38 InsO Insolvenzforderungen. und


§ 38
Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Hier ist keine Voraussetzung, dass die Forderung auch angemeldet wird.
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#16

23.07.2010, 13:42

Ja, das Gegenteil steht ja aber auch nicht da. Ich finde das immer noch nicht eindeutig. ...
Ich habe zwar nicht schriftliches bei der Hand, wo eindeutig was anders steht, aber das andere finde ich auch dehnfähig.
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Trynnchylld
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#17

23.07.2010, 14:09

Kann nur sagen, dass wir Schuldenregulierungen/Insolvenzen bearbeiten - auf Schuldnerseite. Da kommt es öfters mal vor, dass ein Gläubiger sich nach Jahren das erste mal wieder meldet und die Insolvenz schon läuft. Die fallen dann auch drunter.

Wie gesagt - da die Forderung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits bestand, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Diese wäre im Insolvenzverfahren anzumelden, damit eine Berücksichtigung erfolgen kann.

Es geht ja nur um den Vermögensanspruch, der besteht. Zum Zeitpunkt der Eröffnung kann ja noch gar keine Anmeldung vorliegen.
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#18

23.07.2010, 22:22

Auch Forderungen, die nicht im Insolvenzverfahren angemeldet wurden, unterliegen einer später erteilten RSB.
Ich würde den Insolvenzverwalter anfragen, welche Quotenaussichten im Insolvenzverfahren bestehen. Da Deine Forderung nur eine nachträgliche Anmeldung sein wird, macht eine Anmeldung nur Sinn, wenn die Quotenaussichten über den Kosten der nachträglichen Prüfungsgebühr = 15,00 € liegen.
Bezüglich eines Versagungsantrages habe ich Bedenken. Lt. §§290 Inso ist die Nichtangabe eines Gläubiger kein Versagungsgrund bzw. eine Verletzung der Obliegenheitplicht des Schuldners. Ob hier ein Versagungsantrag gestellt wird, ist abzuwägen, den die Kosten eines abgelehnten Versagungsantrag zahlt der Antragsteller.
Tom71
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#19

30.07.2010, 17:52

Ich habe nun von meinem neuen Cheffe einen Schwung Akten bekommen, darunter paar InsO-Sachen. In einer hab ich dem Kopf.

Mitgliedsbeiträge.... Fälligkeit immer zum Jahresanfang... zuletzt Jan. 2010
tituliert Mitte 2008 (MV) für Forderung aus Jan. 2006 und Jan. 2007.
Keine Info über IN-Verfahren (kein IK).
Eröffnung IN-Verfahren Februar 2007, Ende mit Restschuldbefreiung Mai 2010.
Verfahren beendet.

So.... nun mein formalrechtliches Brett vor dem Kopp....
schreibe ich den Insolvenzverwalter an und weise ihn darauf hin, dass eine Forderung zum Zeitpunkt der Inso-Eröffnung bestand oder wie wäre der korrekte Weg?
Die Restschuldbefreiung wirkt ja auf die titulierten Forderungen für 2006+2007 und auf die nicht titulierte für 2008 (im Januar entstanden). Die Forderungen aus 2009 und 2010 entfalten ja in voller Höhe ihre Wirksamkeit.
Gina

#20

30.07.2010, 18:07

Der Verwalter hat mit den nach Eröffnung enstandenen Forderungen nichts mehr zu tun. Beim Schuldner geltend machen und gut.
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