Lies Dir in Ruhe jeweils den Absatz 2) in § 212 ("Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung...") und den ersten Satz in § 199 BGB ("Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist ...) durch. Es kommt auf die Handlung/das Ereignis an, das zum Neubeginn der Verjährung führt. Der Tag des Ereignisses/der Handlung zählt nicht mit (vgl. § 187 BGB).
Das hier ist einer der Ausnahmefälle, in denen die Verjährung mal nicht zum 31.12. eintritt.
Verjährung der Zinsen
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Also gilt:
Grundsätzlich nach § 199 BGB drei Jahre, Verjährung zum Ende des dritten Jahres, § 212 BGB ist aber eine darauf bauende Bestimmung, somit gilt § 212 BGB, wonach die Verjährung mit der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen und ab dem Tag darauf wieder mit einem Zeitraum von drei Jahren zu laufen beginnt.
Also doch. Danke Dir.
Grundsätzlich nach § 199 BGB drei Jahre, Verjährung zum Ende des dritten Jahres, § 212 BGB ist aber eine darauf bauende Bestimmung, somit gilt § 212 BGB, wonach die Verjährung mit der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen und ab dem Tag darauf wieder mit einem Zeitraum von drei Jahren zu laufen beginnt.
Also doch. Danke Dir.