Vergleich wird nach Zahlung durch GPBV nicht herausgegeben

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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grommelie
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#1

06.02.2012, 13:51

Hallo,

ich habe folgendes Anliegen zu klären: Mandant (Beklagter) und sein Nachbar (Kläger) prügeln sich, es kommt zum Schadenersatzprozeß vor dem Amtsgericht, in dessen Ergebnis ein Vergleich geschlossen wird, wonach

1. unser Mandant sich verpflichtet, x EUR Schadenersatz in Raten an den Kläger zu zahlen (mit Verfallskausel bei Verzug),
2. festgestellt wird, dass Zahlbetrag aus 1) aus vorläufig begangener unerlaubter Handlung resultiert,
3. unser Mandant anerkennt, dass ihm ein Hausverbot für das Grundstück des Klägers in xxx hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der darauf befindlichen Gebäude und Einrichtungen erteilt ist und er das daraus folgende Zutrittsverbot akzeptiert.
(Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei Verstoß)
4. sämtliche Ansprüche mit Abschluß des Vergleiches abgegolten sind - auch nicht bezifferte Arztkosten.

Jetzt verweigert der gegnerische Rechtsanwalt, nachdem unser Mandant den Schadenersatzbetrag in Raten abgezahlt hat, die Herausgabe des Titels. Er teilt mit, dass er die Zahlungen auf dem Titel quittiert habe, die verlangte Herausgabe jedoch wegen der weitergehenden Ansprüche nicht erfolgen kann.

Das versteh ich nicht.
Wenn, dann kann sich diese Verweigerung ja nur auf das erteilte Hausverbot (Ziffer 3) beziehen. Aus meiner Sicht hat der Vergleich jedoch keinen vollstreckbaren Inhalt. Oder seh ich das falsch?

Der gegnerische Rechtsanwalt verweigert nämlich nicht nur die Herausgabe, sondern stellt jetzt von Anwalt zu Anwalt zu (vorsorglich, wie er schreibt).
Moli
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#2

06.02.2012, 14:02

Wenn die Zahlung erfolgt ist, ist kein vollstreckbarer Inhalt mehr vorhanden. Was jetzt die Zustellung noch bewirken soll, kann ich mir auch nicht erklären. Vielleicht solltest Du ihm das mal schreiben.
LG Moli
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Liesel
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#3

06.02.2012, 14:09

grommelie hat geschrieben:3. unser Mandant anerkennt, dass ihm ein Hausverbot für das Grundstück des Klägers in xxx hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der darauf befindlichen Gebäude und Einrichtungen erteilt ist und er das daraus folgende Zutrittsverbot akzeptiert.
(Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei Verstoß)
Kannst du mal den entsprechenden Text einstellen?
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#4

06.02.2012, 14:35

Klar, Liesel. Also:

Der Beklagte erkennt an, dass ihm ein Hausverbot für das Grundstück des Klägers in der x-Straße in y hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der darauf befindlichen Gebäude und Einrichtungen erteilt ist und er das darauf folgende Zutrittsverbot zu dem gesamten Grundstück Flurstück 12/3 in der Flur 5 der Gemarkung y, verzeichnete im Grundbuch von y Blatt 9876 akzeptiert.

Der Beklagte ist sich bewußt, dass jeder Verstoß gegen diese Regelung Konsequenzen nach sich ziehen kann, die strafrechtlicher Art sein können.
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#5

06.02.2012, 14:39

Das ist kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Hm, keine Ahnung, wieso der gegnerische Anwalt die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verweigert und die jetzt sogar noch zustellt. :kopfkratz
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#6

06.02.2012, 14:41

Gut, dann schreibe ich dem RA jetzt, dass der Titel, soweit er einen vollstreckbaren Inhalt hat, erfüllt ist und verlange nochmals die Herausgabe des Titels in vollstreckbarer Ausfertigung :thx
grommelie
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#7

14.02.2012, 09:01

Jetzt habe ich ein Antwortschreiben des gegn. Prozeßbevollmächtigten erhalten, wonach auch Ziffer 3 - siehe Beitrag #4 - angeblich einen vollstreckungsfähigen Inhalt enthält. Der GPBV beruft sich hierbei auf § 890 ZPO, wonach er seiner Ansicht nach bei Zuwiderhandeln unseres Mandanten die zwangsweise Durchsetzung des Duldungs- und Unterlassungsanspruches beanspruchen kann, wofür die vollstreckbare Ausfertigung des Titels benötigt wird.

Wie seht ihr das?
Moli
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#8

14.02.2012, 09:46

Ich kann bei Ziff. 3 nicht erkennen, was er vollstrecken will. Du schreibst "Androhung strafrechtlicher Konsequenzen". Aber wie will er die vollstrecken? Ich sehe das nicht.
LG Moli
Moli
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#9

14.02.2012, 09:51

Hallo,
da fällt mir doch was ein. Man sollte erst richtig lesen und dann schreiben. Er benötigt vielleicht den Titel noch um einen Ordnungsgeldbeschluss zu erlangen. Wenn Euer Mandant sich nicht dran hält, hat er ja die Möglichkeit ein Ordnungsgeldbeschluss zu erlangen, der dann vollstreckt werden kann. M. E. reicht dann zwar bei der ZV der Beschluss, aber es besteht ja immerhin noch die Möglichkeit, dass ein 2. Mal ein Beschluss beantragt werden muss, wenn Euer Mandant sich dann immer noch nicht dran hält. Kann es das sein?
LG Moli
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