VB aus 2012 "reaktivieren" oder PfÜB oder ZV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Janne
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#1

08.02.2016, 10:14

Hey ihr Lieben,

ich habe mal wieder eine der geliebten ZV-Altakten vorgelegt bekommen...

Wir haben gegen unseren eigenen Mandanten im Jahr 2012 einen MB beantragt, daraufhin erging dann auch ein VB und wir haben einen Vollstreckungsauftrag gestellt; die ZV haben wir aber kurz darauf eingestellt, weil eine Einigung mit dem Mandanten angestrebt wurde.

Nur passiert ist seitdem nichts mehr...also keine Zahlungseingänge des Mandanten; fragt bitte nicht, wieso wir nun so lange gewartet haben bis wir weitere Schritte einleiten, das hat seine Gründe zwischen Anwalt und Mandant.

Mein Chef möchte nun einen PfÜb beantragen und ich bin ehrlich gesagt verunsichert...

Zum einen haben wir Honorarnoten aus dem Jahr 2012, welche ja mit dem VB tituliert sind; kann ich die ZV diesbezüglich "reaktivieren"? Kann ich einen PfÜB mit dem VB (als Titel) stellen?
Zum anderen haben wir noch ein paar (wenige) weitere Honorarnoten aus anderen Jahren, über die ich keinen Titel habe.

Wie gehe ich nun am besten vor wenn ich alles in einem Abwasch angehen möchte oder was wäre hier die beste Vorgehensweise? Was muss ich beachten?

Meine Überlegungen: Die Honorarnoten kann ich ja nicht so einfach pfänden, denn hierfür benötige ich einen Titel. Einen Titel könnte ich erlangen, wenn ich darüber ein Mahnverfahren anstrenge und so an einen VB komme. Dann hätte ich 2 VBs (den Alten und den Neuen). Könnte ich auch einfach die Forderungen aus dem "alten" VB in das neue Mahnverfahren mit aufnehmen und somit einen Titel über "alle" Honorarnoten die noch offen sind erwerben? Macht das Sinn? Oder geht das nicht, weil ja bereits ein Titel über diese Forderungen besteht?

Wie ihr seht...ich bin relativ planlos :roll:



Liebe Grüße
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Anahid
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#2

08.02.2016, 10:18

Selbstverständlich kannst Du aus einem VB, der Dir vorliegt, eine Pfändung betreiben.

Hinsichtlich der weiteren Honorarnoten bleibt nicht, als ein weiteres Mahnverfahren einzuleiten und nein, die bereits titulierte Forderung kannst Du da nicht mit reinnehmen (doppelte Rechtshängigkeit).
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#3

08.02.2016, 10:38

Was für einen PFÜB möchte denn dein Chef beantragen? Sind denn die Daten überhaupt aktuell?
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#4

08.02.2016, 10:56

Danke Anahid...wie immer hilfst Du mir sehr weiter :wink1

Muss ich sonst noch irgendwas beachten wegen der Zinsen oder - wie Sonnenkind meint - der Daten? Was ist, wenn der Mandant zwischenzeitlich verzogen ist?
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Anahid
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#5

08.02.2016, 12:30

Wenn Dein Chef mit dem Schuldner in Kontakt stand, dann geh ich ja davon aus, dass er die Anschrift etc. kennt. Ansonsten würde ich die selbstverständlich vorher überprüfen. Und natürlich kann es sein, dass der Schuldner nicht mehr da arbeitet, wo er vor 3 oder 4 Jahren gearbeitet hat oder mittlerweile eine andere Bankverbindung hat. Das wirst Du allerdings nur durch die Pfändung in Erfahrung bringen.

Hinsichtlich Zinsen: Ich mache die grundsätzlich komplett geltend. Einrede der Verjährung muss ja erst einmal vom Schuldner erhoben werden (und das ist bei mir in 25 Jahren bislang nicht ein einziges Mal vorgekommen).
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#6

10.02.2016, 17:30

Mandant und Anwalt standen in Kontakt per E-Mail oder über das Telefon...von daher wissen wir nicht ob ein Umzug stattgefunden hat. Sollte ich also vorher die Anschrift überprüfen? Und was ist, wenn diese nicht mehr mit dem Titel (Vollstreckungsbescheid) übereinstimmt?
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#7

10.02.2016, 18:11

Ich frage mich aber immer noch, was dein Chef für einen PFÜB machen möchte. Sind ihm Bankdaten bekannt oder ein evtl. Arbeitgeber?

Ich mache es teilweise bei solchen alten Sachen so, dass ich den Schuldner vorher kurz anschreibe und ihm eine aktuelle Forderungsaufstellung übersende. Hier siehst du dann, ob das Schreiben zurückkommt oder zugestellt werden konnte.
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#8

11.02.2016, 09:24

Janne hat geschrieben:Mandant und Anwalt standen in Kontakt per E-Mail oder über das Telefon...von daher wissen wir nicht ob ein Umzug stattgefunden hat. Sollte ich also vorher die Anschrift überprüfen? Und was ist, wenn diese nicht mehr mit dem Titel (Vollstreckungsbescheid) übereinstimmt?
Ich würde die Anschrift überprüfen. Wenn die nicht mehr mit dem Titel übereinstimmt, ist das egal. Stell Dir mal vor, ich müsste bei jedem umzugswütigen Schuldner den Titel ändern lassen wegen der Anschrift. :schock
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Janne
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#9

12.02.2016, 14:33

Hey ihr zwei,

also wir wollen Lizenzeinnahmen pfänden. Das habe ich allerdings auch erst heute erfahren...

Der Schuldner (Mandant) erhält wohl Lizenzeinnahmen von einem Dritten. Habt ihr Ideen wie ich an dieses Geld kommen könnte? Wie muss ich das im PfÜB beziffern? Wir wissen zwar von wem die Einnahemen kommen, aber weder, wie hoch die Einnahmen sind, noch haben wir den Lizenzvertrag als Grundlage...
Janne
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#10

12.02.2016, 15:38

Ich habe jetzt folgenden Text vorformuliert, vllt. schaut ihr ja noch einmal drüber:

"Es wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen [...], von Lizenzgebühren aus dem Lizenzvertrag vom [...] auf Nutzung des [...] gepfändet.

Dem Drittschuldner wird verboten, Zahlungen aus dem Lizenzvertrag (Lizenzgebühren) an den Schuldner zu leisten."

Das Problem besteht nun darin, dass ich unsere Forderung ja nicht näher beziffern kann, weder habe ich das Datum/Jahr des Lizenzvertrages noch kenne ich den genauen Vertragsgegenstand, ich weiß, was lizensiert wurde aber eben nicht ob das genau so in dem Vertrag drinsteht. Habt ihr hier Ideen für mich oder Formulierungsänderungen/erweiterungen?
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