VB aus 2012 "reaktivieren" oder PfÜB oder ZV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sonnenkind
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#11

12.02.2016, 16:28

Mein erster Gedanke wäre hier, den SChuldner das Vermögensverzeichnis abgeben zu lassen und mit speziellen Fragen die genauen Daten hierzu erfragen. Ich hatte leider eine Pfändung wg. Lizenzgebühren noch nicht.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Anahid
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#12

15.02.2016, 09:49

Hatte eine solche Pfändung auch nocht nicht. Meiner Meinung nach reicht aber Deine Bezifferung des Anspruchs.
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Janne
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#13

15.02.2016, 14:42

Danke, dann werde ich es wohl einmal probieren und gebe nochmal Rückmeldung was daraus geworden ist :)
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Anahid
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#14

15.02.2016, 15:28

Mach das :)
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#15

04.03.2016, 10:38

Da bin ich wieder und ich brauche nochmal Eure Rat :)

Da ich den Anspruch des Lizenzvertrages nicht genug beziffern konnte, hat das Gericht meinen PfÜB moniert. Zwischenzeitlich hat mein Chef aber noch alte Unterlagen auftreiben können, sodass ich zumindest einige Daten und den genauen Lizenzanspruch beziffern kann.

Was meint ihr, soll ich nun außer den im Lizenzvertrag benannten Lizenzgegenstand auch mit reinnehmen, wie viel 15 % der Schuldner an Lizenzgebühren von seinem Lizenzpartner erhält, oder ist das irrelevant und "zu viel"? Hab ich mich überhaupt verständlich ausgedrückt? :augenreib
Pitt
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#16

04.03.2016, 10:54

Ich würde beim Drittschuldneranspruch keine Prozente/Beträge aus den alten Unterlagen zum Lizenzvertrag angeben, sondern den Lizenzgegenstand und - falls vorhanden - das Datum/Vertragsnummer angeben. Theoretisch könnten sich die Lizenzgebühren im Laufe der letzten Jahre geändert haben. Schon allein deshalb macht eine Angabe m. E. keinen Sinn. Da Du nach erfolgter Pfändung außerdem einen Auskunftsanspruch nach § 836 ZPO hast, kannst Du Dir unter den weiteren Anordnungen im PfÜB-Antrag vom Schuldner die dem Anspruch zugrunde liegenden Abrechnungen über die von ihm gem. Lizenzvertrag vom ... vereinnahmten Lizenzgebühren aushändigen lassen.
Janne
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#17

04.03.2016, 10:56

Super danke!!! Das hilft mir echt weiter, denn daran hatte ich garnicht gedacht :)

Wie formuliere ich so einen Antrag denn am besten und kann ich das "nachträglich" mit beantragen?

Entwurf:

"Darüber hinaus beantragen wir weiterhin, dass der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft zu erteilen hat über die zugrunde liegenden Abrechnungen des Lizenzvertrages sowie entsprechende Abrechnungen und Belege hierüber vorzulegen/an den Gläubiger herauszugeben"?
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Anahid
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#18

04.03.2016, 11:36

Das kommt doch eher bei den Anordnungen rein. Also einen Zusatz bei den Anordnungen: "Es wird angeordnet, dass der Schuldner ....... (Dein Text).
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#19

04.03.2016, 11:59

Und das kann ich jetzt auch "nachträglich" in dem Schreiben an das Amtsgericht anordnen lassen? Möchte natürlich vermeiden, dass da jetzt noch unnötig hin- und her geschrieben wird und wir evtl. einen neuen PfÜB machen müssen. Mein Chef ist jetzt schon nicht begeistert über die Monierung...obwohl es sein Wunsch war es auf diese Weise (ohne genügend Infos) zu probieren... :roll:
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katuscha
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#20

04.03.2016, 14:13

Ich habe dann immer die entsprechenden Seiten im korrigiert und diese dann ans Gericht geschickt.
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