Hallo Ihr Lieben,
ich habe hier ein Urteil, das den vom Schuldner verspätet eingelegten Einspruch gegen den VB zurückweist.
Da keine Aussetzung der ZV beantragt war, habe ich bereits die ZV aus dem VB eingeleitet.
Nun frage ich mich, was passiert mit dem Urteil? Brauche ich eine vollstreckbare Ausfertigung? Muss diese an den VB mit ran?
Leider habe ich noch keine Rückmeldung des GV zum ZV-Sachstand... das lief über die GV-Verteilerstelle.
Kann mir einer sagen, wie es hier weitergeht? Ist noch irgendetwas veranlasst? KFA hab ich schon gestellt
Viele Grüße, strange
Urteil weist verfristeten Einspruch gegen VB zurück - ZV?
- Bino
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Ich hätte vorsorglich das Urteil mit zum VB genommen. Ist zwar keine Voraussetzung für die ZV, aber dann ist der GV gleich vorbereitet, wenn der Schuldner ihn mit dem Hinweis auf den eingelegten Einspruch hinhalten will.
Wenn Du KFA beantragt hast, ist alles erledigt, nichts weiter zu veranlassen.
Wenn Du KFA beantragt hast, ist alles erledigt, nichts weiter zu veranlassen.
Na da Du eh schon vollstreckt hast, hat der GV den Titel ja schon... Du kannst aber das Urteil nachschicken... Die GVZ sind doch immer der Meinung, dem Schuldner alles zu glauben, was der erzählt...
Liebe Grüße,
romex
romex
- pippilotta
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Da das VU keinen vollstreckbaren Inhalt hat, kannst du auch keine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung beantragen.
- strange
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aaalso... ich habe das Urteil meinem ZV-Auftrag hinterhergeschickt.
Nunmehr setzte mich der zuständige GV davon in Kenntnis, dass er dies als neuen Auftrag sehen muss (Extra-Gebühren!!!), da es sich bei dem den Einspruch verwerfenden Urteil um einen weiteren Titel handelt wat nu?
Kennt jmd. die ges. oder unges. Grundlage dafür? Ich frage mich, was er mit dem "weiteren Titel" vollstrecken will, da ja kein vollstreckbarer Inhalt... hab mich aber nich getraut ihn das zu fragen, war etwas vor den Kopf gestoßen.
Nunmehr setzte mich der zuständige GV davon in Kenntnis, dass er dies als neuen Auftrag sehen muss (Extra-Gebühren!!!), da es sich bei dem den Einspruch verwerfenden Urteil um einen weiteren Titel handelt wat nu?
Kennt jmd. die ges. oder unges. Grundlage dafür? Ich frage mich, was er mit dem "weiteren Titel" vollstrecken will, da ja kein vollstreckbarer Inhalt... hab mich aber nich getraut ihn das zu fragen, war etwas vor den Kopf gestoßen.