Unterhaltszahlung in den pfandfreien Betrag einberechnen?

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TH-NR
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#1

21.07.2017, 13:53

Hallo Ihr Lieben,

ich habe hier in einer Ehesache wegen Gesamtschuldnerausgleich einen Titel gegen den Ehemann. Dieser bezieht eine Hauptrente sowie eine Zusatzrente. Hierüber habe ich einen Pfüb gemacht und beantragt, dass die beiden Renten zusammgenrechnet werden. Der Pfüb wurde auch so erlassen und es ergibt sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.666,40 € und laut Pfändungstabelle würde ein Betrag in Höhe von 368,34 € pfändbar sein. Nun hat der Schuldner beantragt, dass die Pfändungsgrenze herabgesetzt wird. Er sei zum einen freiwillig versichert und zahle hierfür mtl. 307,26 €. Zum anderen leiste er Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in Höhe von 103,00 € monatlich. Das Gericht hat nun beschlossen, dass der Pfüb dahingehend abgeändert wird, dass dem Schuldner ein weiterer Betrag seines Einkommens in Höhe von 410,26 € monatlich unpfändbar zu verbleiben hat. Somit verbleibt ein Einkommen von 1.256,14 €. Jetzt ist meine Frage:

Muss ich den Sohn in der Pfändungstabelle als unterhaltspflichtige Person dann noch berücksichtigen??? Schließlich ist die Unterhaltszahlung ja bereits in Abzug gebracht worden. Wenn nicht, bekomme ich ja zumindest einen Betrag in Höhe von 81,34 € gepfändet. Sollte er doch Berücksichtigung finden, würde die Mandantin wieder nichts bekommen.

Oder hat das Gericht hier einen Fehler gemacht und es müsste vielmehr so sein, dass der Pfüb dahingehend abgeändert wird, dass lediglich der Betrag in Höhe von 307,26 € unpfändbar und eine unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen ist? Dann würde die Mandantin zwar auch nichts bekommen, aber ich stehe hier echt auf dem Schlauch, was nun richtig ist.

Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen!!!

LG Nadine
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Anahid
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#2

21.07.2017, 14:07

Selbstverständlich ist der Unterhalt nicht doppelt zu berücksichtigen. Durch die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages ist der Unterhaltszahlung ja bereits Rechnung getragen worden. Der grundsätzliche Pfändungsfreibetrag beträgt 1139,99 €. Hier sind 410,26 € hinzuzurechnen, sodass also bei einem Einkommen von 1.666,40 € ein pfändbarer Betrag in Höhe von 116,15 € verbleibt.
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#3

24.07.2017, 16:44

Ok, so hätte ich das jetzt nicht gerechnet. Ich dachte, dass ich mich an der Tabelle orientieren muss, also von seinem Gesamteinkommen die 410,26 € abziehe und dann in der Tabelle schaue, was dann letztendlich gepfändet werden kann. In diesem Fall wären das dann ja bei einem Einkommen von 1.256,14 € nur 81,34 €.
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#4

24.07.2017, 16:53

Im Beschluss heißt es doch: Ein weiterer Betrag unpfändbar zu verbleiben hat. Heißt: der Pfändungsfreibetrag wird raufgesetzt.
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#5

08.08.2017, 11:29

Habe es der Drittschuldnerin genauso mitgeteilt. Heute kam dann die Antwort:

"Ihre Berechnung ist nicht ganz korrekt. Die 410,26 EUR sind nicht auf den aktuellen Pfändungsfreibetrag i.H.v. 1.139,99 EUR drauf zu rechnen und alles oberhalb des Betrages ist zu pfänden. Das würde ja bedeuten, dass ein Selbstbehalt in Höhe von 1.550,25 EUR festgelegt worden wäre. Die unpfändbaren 410,26 EUR sind vom Gesamteinkommen zum Abzug zu bringen und mit diesem Wert ist dann der pfändbare Betrag lt. Anlage zu § 850 c ZPO zu ermittlen."

Jetzt fragt mich meine Chefin, was denn nun richtig ist...
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#6

08.08.2017, 18:11

Meiner Meinung nach ist die Auffassung des Drittschuldners nicht richtig. Denn wenn ich beantrage, den Freibetrag herabzusetzen, wird ja auch nicht das Gesamteinkommen "erhöht", um dann aus der Tabelle einen höheren Pfändungsbetrag zu errechnen.

Aber ich hab auf die Schnelle leider weder Rechtsprechung noch sonstiges dazu gefunden und auch leider gerade absolut keine Zeit mich damit näher zu befassen. Vielleicht weiß hier noch jemand anderer etwas zu diesem Thema oder hast Du vielleicht einen Rechtspfleger bei Deinem Gericht in der Vollstreckungsabteilung, den Du nach seiner Meinung fragen kannst? Das mach ich z.B. dann, wenn ich absolut gar nicht weiterkomme.

Tut mir leid, dass ich Dir (bis auf meine Meinung) nichts handfesteres bieten kann. :?
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#7

08.08.2017, 18:37

Ich würde sagen die Antwort des DS ist richtig, das Gericht muss den Püb nochmal berichtigen. Da wurde ja der pfändungsfreie Betrag und der Unterhalt berechnet, also doppelt. Eine Quelle habe ich nicht parat aber ich denke der Rechtspfleger hat das übersehen und wird das berichtigen,
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