Unterhaltspfändung Bank

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Josi69
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#1

14.02.2018, 08:37

Hallo!
Ich möchte Unterhaltsrückstand zusammen mit einer "normalen" Geldforderung (alles in einem
Urteil tituliert) pfänden.
Laufender UH ist nicht dabei. Gepfändet werden soll das Konto des Schuldners.
Da kein laufender UH dabei ist und 850 d nicht angewendet wird (meine ich zumindest), habe ich
das Formular für gewöhnliche Geldforderungen genommen, da ich in dem Formular für Unterhalt die
gewöhnliche Forderung nicht einsetzen kann.
Das Gericht hat den Antrag moniert und besteht auf das Formular für Unterhaltspfändung.

Ich hatte auch schon den Fall, daß ich laufenden UH bei einer Bank pfänden wollte und das Gericht abgelehnt hat. Ich mußte den UH - wie eine gewöhnliche Forderung - alle zwei Monate rückständig pfänden.

Was ist denn nun richtig??

LG
Josi
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mücki
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#2

14.02.2018, 13:32

Wie kommst du darauf, dass § 850d nicht greift? Ist der Unterhalt vor mehr als einem Jahr fällig geworden und geht ihr davon aus, dass sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht absichtlich entzogen hat?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Geiselmann
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#3

14.02.2018, 20:35

Hallo,

da geht einiges durcheinander.
1. § 850d ZPO ist ein Privileg. Ein Unterhaltsgläubiger muss dieses nicht ausnützen, wird dies aber im Regelfall tun, da es für ich günstiger ist.

2. § 850d ZPO ist auch bei Rückständen möglich. Wenn die Pfändung nur wegen Rückständen erfolgt muss der unpfändbare Betrag so hoch festgesetzt werden, dass der Schuldner den laufenden Unterhalt erfüllen kann, sonst beißt sich die Katze in den Schwanz.
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 4
Erfasst die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.
- BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004, IXa ZB 273/03 -

3. § 850d ZPO geht auch bei einer Kontenpfändung. Dies ergibt sich schon aus dem amtlichen Formular oder aus nachstehender Entscheidung.
ZPO § 850k Abs. 3
In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VII ZB 53/14 -

S. Geiselmann
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