Ich habe hier bei einem Schuldner das Gehalt gepfändet. In der Vermögensauskunft gibt er an, dass er ein Kind hat, geb. 2014. Seine Lebenspartnerin hat noch zwei Kinder aus zwei früheren Beziehungen geb. 2013 und 2009. Jetzt sehe ich auf der Gehaltsabrechnung, dass er Steuerklasse 4 hat (ok, hat er vielleicht jetzt geheiratet) und als Kinderfreibetrag 2,0. Hier habe ich gerade herausgefunden, dass für ein Kind, was zwar nicht das eigene ist, aber mit im Haushalt lebt, auch der Kinderfreibetrag übernommen werden kann. Soweit sogut. Jetzt hat aber das Lohnbüro vier Unterhaltspflichtige für den Schuldner angenommen. Das wären ja die drei Kinder, wovon eins gar nicht im Haushalt lebt, sowie die (jetzt wohl) Ehefrau.
Zählen denn nicht leibliche Kinder bei der Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten mit? Hab ich irgendwie noch nie gehört. Hattet ihr das schon mal?
Unterhalt nicht leibliches Kind
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Nein, zählen sie nicht. Ich würde den Drittschuldner anschreiben. BTW: Warum wird die Frau berücksichtigt? Wenn er Steuerklasse vier hat spricht viel dafür, dass sie arbeitet und annähernd das gleiche verdient, wie er. Dann würde ich versuchen, dass auch das leibliche Kind zur Hälfte rausgerechnet wird.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Danke, das war auch meine Ansicht. Der Drittschuldner ist jetzt der Meinung, dass er den zu wenig gezahlten Betrag nicht nachzahlen muss, sondern nur zukünftig berücksichtigen muss.
Laut Vermögensauskunft hat die Ehefrau keinen Beruf gelernt und ist momentan in Elternzeit und bekommt um die 300,00 €. Könnte man ja einen Lohnsteuerklassenwechsel versuchen oder? (muss ich mal nachlesen, hab ich irgendwo mal gehört, dass das geht).
Laut Vermögensauskunft hat die Ehefrau keinen Beruf gelernt und ist momentan in Elternzeit und bekommt um die 300,00 €. Könnte man ja einen Lohnsteuerklassenwechsel versuchen oder? (muss ich mal nachlesen, hab ich irgendwo mal gehört, dass das geht).
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Dann hat zumindest die Frau teilweise unberücksichtigt zu bleiben. Stell einen entsprechenden Antrag, sofern noch nicht geschehen.
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