Unterbringung eines gepfändeten Kfz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Turbinchen
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#1

20.11.2017, 12:34

Hallo Ihr Lieben,
ich möchte gerne ein Fahrzeug pfänden. Der Schuldner ist Eigentümer des Fahrzeuges, der Kfz-Brief liegt aber bei der Mutter, den müssten wir uns noch besorgen. Der Gläubiger hat vorgeschlagen, dass er das Fahrzeug auf seinem eigenen Grundstück unterstellen könnte, bis wir den Kfz-Brief haben und das Fahrzeug verwertet werde könnte. Der Gerichtsvollzier kann meines Erachtes das Fahrzeug doch schon einmal wegnehmen aber eben noch nicht verwerten. Ist die Unterstellung beim Gläubiger grundsätzlich möglich? Ich kann einfach nichts so recht Passendes finden. Ich bin für jeden Vorschlag oder Tipp dankbar!
1000 Dank
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AliceImWunderland
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#2

20.11.2017, 13:33

Am besten rufst du den zuständigen GVZ an und fragst, ob er das machen würde. Soweit ich weiß, muss der PkW für dei Zeit von der Pfändung an bis zur Verwertung versichert sein. Dies läuft (meines Wissens) über die Haftpflichtversicherung des GVZ. Ich kann mir vorstellen, dass sich der GVZ nicht darauf einlassen würde, dass der PKW in dieser Zeit woanders steht. Aber wie gesagt, ein kurzes Telefonat mit dem GVZ bringt meistens Klarheit.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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paralegal6
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#3

20.11.2017, 22:33

Ich hatte jetzt den Fall noch nicht, aber ist es der Haftpflicht nicht egal wo das Kfz steht? Ich glaube nicht, dass ein gvz eigens Parkplätze hat.
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AliceImWunderland
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#4

21.11.2017, 09:02

Es geht nicht um die allgemeine Betriebshaftpflicht, wie du sie meinst, sondern um die Haftpflicht, die die Schäden deckt, die an dem Fahrzeug entstehen können, während es auf die Verwertung wartet.
Wie gesagt, ich weiß nicht, ob das üblich ist, aber ich weiß von einem örtlichen Gerichtsvollzieher, dass die gepfändeten PKWs in eine Speditionshalle gebracht werden, wo sie auch später versteigert werden.
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Turbinchen
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#5

21.11.2017, 09:46

Ich danke Euch, das mit der Haftpflichtversicherung habe ich z. B. gar nicht gewusst. Ich rufe auf jeden Fall den GVZ mal an und werde berichten. 10000 Dank!!
silvester
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#6

21.11.2017, 10:39

Geht der GV darauf ein, so mag der Gläubiger bedenken, dass durch die ausdrückliche Weisung für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bzgl. einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache mehr besteht, (vgl. AG Brake, Beschl v 11.07.2007, Az. 6 M 964/07; AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschl. v. 16.04.2013 - 32 M 724/13 -, Rn. 8, juris, AG Pirna, Beschl. v. 06.05.2013 - 1 M 663/13 - Für den Fall der angewiesen Belassung des PKW beim Schuldner).
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