Umfang Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#1

18.07.2013, 17:42

Hey,

ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Wie im Formular der Spruch "Wegen dieser Ansprüch sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird .... so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Ich habe jetzt als ersten Drittschuldner eine Bank und dann das Finanzamt.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde an die Bank zugestellt. Die Bank hat in der Zwischenzeit den Betrag aus meinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie ihre Zustellkosten, die ja in der Zustellurkunde stehen, mit dem Hinweis an uns gezahlt, dass sie die Pfändung als erledigt ansieht.

Daraufhin kam dann die zweite Gerichtsvollzieherrechnung für die weitere Zustellung an das Finanzamt und den Schuldner. Diese Kosten haben ich nunmehr der Bank mitgeteilt, da es sich hier um Zustellkosten für diesen Beschluss handelt und das die Pfändung über diesen Betrag aufrechtzuerhalten ist.

Jetzt hat mir die Bank geschrieben, dass sie die Kosten nicht übernehmen werden, da einzig und allein der gegenständliche Umfang des PfÜb´s zum Zeitpunkt des Zugangs an den jeweiligen Drittschuldner maßgebend ist - also ohne die Zustellkosten für die weitere Zustellung.

Jetzt meine Frage:

Ist das korrekt so?


Im PfÜb steht doch drin, dass sie die Zustellkosten für diesen Beschluss zu tragen haben und nicht, dass jeder seine eigenen Zustellkosten trägt.

Habe im Kommentar gerade nichts passendes gefunden. Habt ihr noch eine Idee wie argumentieren könnte?

Vielen Dank im Voraus!!!!
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#2

19.07.2013, 08:43

:schieb
Jule69
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 28.10.2008, 13:40
Beruf: geprf. Rechtsfachwirtin selbständig mit Inkassounternehmen
Software: RA-Micro

#3

19.07.2013, 08:58

ich würde mit § 788 (1) ZPO argumentieren. Die Zustellungskosten sind notwendige Kosten der ZV und daher vom Schuldner zu tragen. Die Bank hat hier meines Erachtens überhaupt gar keine rechtliche Handhabe Einwendungen zu erheben. Sie ist ja nur der Drittschuldner und das Konto ist solange gesperrt, bis die Forderung vollständig beglichen ist. Ich würde unter Benennung des § 788 (1) ZPO noch einmal darauf hinweisen.
Antworten