übersehene Verrechnungsbestimmung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Möppelchen
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#1

19.04.2017, 15:09

Hallo,

ich habe hier eine von vielen Akten eines Mandanten auf dem Tisch, dich mir langsam aber sicher graue Haare bringt!!

Unser Mandant ist Vermieter eines Gewerbeobjekts. Der Mieter (Schuldner) ist seit Jahren immer wieder mal die Miete schuldig geblieben, es ging des öfteren ins gerichtliche Verfahren, Urteil/VU, und sobald ich die ZV eingeleitet habe, hat er seine Schulden gezahlt! So weit - so gut...

Nun ist es unserem Mandanten (Vermieter) zu bunt geworden und hat letztes Jahr zum 31.03.2017 den Mietvertrag gekündigt.
Nun liegt mir die "aktuelle" Akte vor, in welcher für letztes Jahr eine nicht gezahlte Miete gerichtlich geltend gemacht wurde. Nachdem ein VU ergangen ist wurde diesseits die ZV eingeleitet.

Nun rief mich heute ein Mitarbeiter des Schuldners an und empörte sich, dass der der GV vor Ort war um die VA anzuberaumen.
Es stellte sich nun heraus, dass der Schuldner am 03.03. (zugestelltes VU am 02.03.) Zahlung in Höhe der ausgeurteilten Forderung geleistet hat.

In den Betreff der Überweisung hat er ganz unscheinbar und echt überlesbar das Gerichtsaktenzeichen angegeben. Dem Mandanten ist das nicht aufgefallen, so dass er die Zahlung auf die regulär offene Miete für März verbucht hat.

Wenn nun die Zahlung des Schuldners auf die ZV verbucht werden soll/muss/kann, ist/wäre ja im Umkehrschluss immer noch die Mietzahlung für März offen und müsste erneut eingeklagt werden.

Leider habe ich heute den GV nicht mehr erreicht.... die haben ja immer so tolle Sprechzeiten.

Für eure hilfreichen Ratschläge sage ich jetzt schon :thx
Zuletzt geändert von Möppelchen am 19.04.2017, 15:42, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

19.04.2017, 15:22

Das hat nichts mit querstellen zu tun....

Er hat ja augenscheinlich eine bezifferte Überweisung gemacht (VU), also wäre m.M.n. die Märzmiete neu einzuklagen.
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#3

19.04.2017, 15:26

Sorry, mir ist halt auf die Schnelle keine passendere Überschrift eingefallen.

Ganz ehrlich... mit dieser Antwort habe ich schon gerechnet; will aber noch andere Meinungen abwarten.
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#4

19.04.2017, 15:29

Sehe es auch so... er hat den Betrag nachweislich überweisen. Leider wäre die März-Miete erneut einzuklagen.
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#5

19.04.2017, 15:30

Von mir wirst Du leider keine bessere Antwort erhalten. Wenn der Mandant etwas "überliest", dann ist das sein Problem. Die Kosten der ZV hat nicht der Schuldner zu tragen und die Miete für März ist nicht tituliert, sodass diese gesondert gerichtlich geltend gemacht werden müsste.
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#6

19.04.2017, 15:32

Ja, warte ruhig noch auf andere Meinungen ;)

Du kannst trotzdem die März-Miete nicht vollstrecken, hast ja keine Grundlage..
Ich würde beim Mdt nachfragen, da die Zahlung ja fürs VU war, ob über diese März-Miete eben noch ein MB beantragt werden soll.
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#7

19.04.2017, 15:34

... ist ja gut :-?
Da kenn ich den Mandanten, der beantragt schön seine MB´s selbst und kommt dann in den besten Fällen mit dem VB erst zu uns!
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#8

19.04.2017, 15:36

Und die Überschrift bitte noch ändern. Die ist nu wirklich absolut nicht aussagekräftig. Z.B. in "übersehene Verrechnungsbestimmung"
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#9

19.04.2017, 23:19

Es war keine Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO also eingeklagt wurde nur der Rückstand? Dann sehe ich es leider auch wie die Vorredner/innen. Wenn der Schuldner öfters nicht zahlt wäre das ja vielleicht besser gewesen :oops: nur meine Meinung
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