Übergabe PKW

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Sprengmann
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 305
Registriert: 28.10.2008, 11:03
Beruf: Refa
Software: ReNoStar

#1

16.11.2011, 11:55

Hallo,
die Suche gab nichts her, daher eine kurze Frage:
Wir haben ein Urteil vorliegen, wonach Schuldner einen PKW Zug um Zug gegen Zahlung von Euros zurücknehmen muß. Wegen der Zahlung wurde erfolgreich vollstreckt. Die freiwillige Rücknahme des Fahrzeuges klappte nicht. Daher liegt nunmehr ein Beschluß nach § 887 vor, nach dem der Schuldner das Abschleppen und Abstellen des PKW auf seinem Grundstück zu dulden sowie die Abschleppkosten voraus zu zahlen hat. Die Abschleppkosten wurden auch beigetrieben.
Muß ich für das eigentliche Abschleppen und Abstellen einen Gerichtsvollzieher mitschicken oder reicht es aus, jetzt das Abschleppunternehmen zu beauftragen? Wenn es Probleme beim Abstellen geben sollte, wäre wohl die Anwesenheit eines GV hilfreich, oder?
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
Benutzeravatar
Nasenbär
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 450
Registriert: 19.09.2006, 12:40
Beruf: leitende RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

16.11.2011, 13:13

Also da nur der GV als Organ der ZV berechtigt ist ein Auto zu pfänden (mit allen dazugehörigen Mitteln) muss der Beschluss nach § 887 meines Wissens mit allen übrigen Unterlagen auch unbedingt an ihn geschickt werden.
Das Abschleppunternehmen selbst darf ja keine ZV-handlungen vornehmen... Der GV ist letztendlich das "ausführende" Organ. Er protokolliert ja auch die Ordnungsmäßigkeit usw.

Ist eigentlich zu vergleichen wie mit einer erforderlichen Wohnungsöffnung. Da holst Du Dir auch vorher bei Gericht den Beschluss, das die Durchsuchung der Wohnung erlaubt ist und der GV fordert dann vor Ort - wenn SU nicht freiwillig öffnet und ihn hereinlässt - den Schlüsseldienst an etc.

Ist nichts anderes bei dem PKW: wenn SU das Auto nicht freiwillig rausrückt, wird der GV das Abschleppunternehmen anfordern und notfalls unter Zuhilfenahme von Polizei die Pfändungsmaßnahme ausführen.

Also auf jeden Fall einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Benutzeravatar
Sprengmann
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 305
Registriert: 28.10.2008, 11:03
Beruf: Refa
Software: ReNoStar

#3

16.11.2011, 13:20

:thx
Dann hätte also gleich mit dem Auftrag an GV zur Beitreibung der Abschleppkosten der Auftrag zur Abschleppung erfolgen können?(und Kosten gespart)
:shock: (Ich bin es langsam leid, die vermurksten Akten anderer zu übernehmen)
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
Benutzeravatar
Nasenbär
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 450
Registriert: 19.09.2006, 12:40
Beruf: leitende RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

16.11.2011, 14:12

Also jetzt nochmal kurz nachgefragt, verstehe ich das richtig:

also der PKW steht momentan bei Eurem Mandanten (Gläubiger) und muss zum SU verbracht werden, weil er das Auto ja zurücknehmen muss, sich bisher aber weigert. Die Kosten des Transportes (Abschleppunternehmen) hat SU im Wege einer vorherigen ZV schon bezahlt. Jetzt geht es nur darum, wie das Auto zu SU kommt und dass er das Abstellen auf seinem Grund und Boden dulden muss. Damit das Auto beim SU abgestellt werden kann, habt Ihr den Beschluss § 887 eingeholt.

So wie ich das sehe, habt ihr alles richtig gemacht: denn mit dem Beschluss habt Ihr ja erst die Grundlage geschaffen, dass das Auto beim SU hingestellt werden darf ohne dessen Einwilligung; dass er dies dulden muss, weil er den PKW nicht freiwillig zurückgeholt hat.

Also der GV bekommt einen Auftrag zwecks Vorname der entsprechend Handlung; der wird das Abschleppunternehmen beauftragen und die Anlieferung des Autos bei SU ankündigen, vorher wird er sicherlich das Geld für das Abschleppunternehmen bei Euch anfordern, was ihr dann an ihn überweisen könnt , am besagten Tag wird das Auto vom Gläubiger geholt und zu SU gefahren und dort abgeladen. Dies und die Bezahlung des Abschleppers wird dann durch GV protokolliert und Ihr erhaltet die Unterlagen zurück.

Genauso würde ich es machen :D
Benutzeravatar
Sprengmann
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 305
Registriert: 28.10.2008, 11:03
Beruf: Refa
Software: ReNoStar

#5

16.11.2011, 14:22

Fast richtig erfasst.
In der Akte ist beides gleich in einem Beschluss geregelt worden- Duldung der Abschleppung und des Abstellens auf dem Hof durch ein Abschleppunternehmen UND vorschussweise Übernahme der Abschleppkosten. Es wurden bisher jedoch nur die Abschleppkosten durch GV beigetrieben.
Trotzdem vielen Dank für die Hilfe :dankeschoen
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
Benutzeravatar
Nasenbär
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 450
Registriert: 19.09.2006, 12:40
Beruf: leitende RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

16.11.2011, 14:58

gerne, keine Ursache

:wink2
Benutzeravatar
Jeanie1984
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 24.01.2011, 15:42
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Altenburg

#7

08.08.2012, 15:41

:motz
Wir haben hier eine richtig besch.... Zwangsvollstreckungssache. Also, Schuldner wurde verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des kaputten PKWs einen Betrag in Höhe von EUR 8.000 zu erstatten. Wir haben den Vergleich vollstreckt und es wurde mündlich ein Termin zur Übergabe des PKWs und des Betrages vereinbart.
Problem: Auto ist nicht fahrbereit, abgemeldet und steht außerhalb des Amtsbezirkes der GVZin.
GVZin teilt mit, dass sie an dem Termin nicht teilnimmt. Schuldner würde zum Wohnort des Gläubigers kommen und das Auto mitnehmen. Kurz vor der Angst teilte uns die GVZin mit, dass der Schuldner erst eine Woche später den Übergabetermin wahrnehmen kann. Daraufhin fand ein wutentbranntes :evil: Gespräch mit der GVZin statt, die daraufhin den Titel im Original zurücksandte und den ZV-Auftrag nicht ausführt.
Frage:
Was passiert mit unserem ZV-Auftrag? Muss ein neuer gestellt werden? Kosten von GVZin sind schon da!

Wir überlegen jetzt halt, Kratzefüßchen bei der GVZin zu machen, um darauf zu hoffen, dass sie doch noch die ZV durchführt, da dies ihren Bezirk betrifft.
Können die Abschleppkosten mit ins Forderungskonto aufgenommen werden oder müssen diese in einem gesonderten Rechtsstreit geltend gemacht werden? Muss der Schuldner diese übernehmen?

Hilfe dringend benötigt!!!!!!!!!! :thx
Antworten