Titelberichtigung nach Tod des Schuldners?!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Cori1985
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#1

20.09.2007, 14:42

Hallo ihr Lieben!

Ich habe da ein Problem: Ein Schuldner, gegen den wir ein Urteil vorliegen haben, ist Anfang August verstorben. Nun konnten wir ausfindig machen, dass er von seiner Frau beerbt wurde. Haben diese nun aufgefordert uns mitzuteilen, ob Bereitschaft besteht, die Forderung freiwillig zu begleichen. Als Erbin ist sie hierzu wohl ohnehin verpflichtet.

Parallel hat mein Chef mich gebeten zu klären, ob in solchen Fällen (Tod des Schuldners) eine Titelberichtigung in Betracht kommt und welche Unterlagen hierfür ggf. benötigt werden.

Vielleicht hatte ja schon einmal jemand von euch einen solchen Fall und kann mir evtl. weiterhelfen!?

Viele Grüße,
Corinna
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Taddy
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#2

20.09.2007, 14:47

Ich weiß es nicht mehr 100 %ig, aber ich glaube, so einen Fall hatten wir auch mal. Soweit ich mich erinnere, haben wir den Titel mit dem Erbschein ans Gericht geschickt mit der Bitte, den Titel entsprechend umzuschreiben.
Es ist besser zu schweigen und als Idiot verdächtigt zu werden, als zu reden und dadurch alle Zweifel zu beseitigen.

Abraham Lincoln (1809-65)
eve

#3

20.09.2007, 14:54

Nicht Titelberichtigung, sondern Titelumschreibung gem. § 727 ZPO
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butterflybabe
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#4

20.09.2007, 14:55

:zustimm eve

Titelberichtigung fällt nur dann an, wenn ein Schreibfehler etc. enthalten ist.
Jupp03/11

#5

20.09.2007, 14:56

dieses Thema hatten wir bereits am 03.08.2007 in der ZV.
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#6

20.09.2007, 15:07

eve hat geschrieben:Nicht Titelberichtigung, sondern Titelumschreibung gem. § 727 ZPO
Richtig! Hier wird eine Rechtsnachfolge-Klausel erteilt. Die Rechtsnachfolge ist glaubhaft zu machen.
~ Grüßle ~
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Cori1985
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#7

20.09.2007, 15:28

Einen Erbschein haben wir leider nicht vorliegen. Haben wir als Gläubiger des Verstorbenen die Möglichkeit bzw. das Recht, einen solchen Erbschein zu erhalten? Wie könnte ansonsten eine Glaubhaftmachung erfolgen?
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#8

20.09.2007, 15:31

Man kann auch Bezug auf die Nachlass-Akte nehmen, die dann vom Gericht beigezogen wird. Das Aktenzeichen muss man aber schon ermitteln. Ansonsten bleibt der Erbschein.
~ Grüßle ~
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Gina

#9

20.09.2007, 18:08

Wenn es keine Nachlassakte gibt und auch keinen Erbschein, müsst ihr ein Erbscheinsverfahren beantragen, um einen Erbschein zu bekommen (als Nachweis, dass die Ehefrau Erbin ist).
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tobik9
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#10

20.09.2007, 18:22

:zustimm Gina
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