Titelaufdruck "vollstreckbare Ausfertigung" zwingend?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Katjes03
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#1

18.06.2018, 10:59

Hey ihr,

ich hab mal ne blöde Frage. Hatte bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis angefordert. Bekam jetzt den Titel zurück mit der Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis, aber auf dem Titel steht "Beglaubigte Abschrift".

Eigentlich muss doch dort "vollstreckbare Ausfertigung" stehen, oder? Ich hatte dieses Problem noch nie. Ich bin verwirrt.... :kopfkratz

Liebe Grüße,
Katjes
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AliceImWunderland
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#2

18.06.2018, 12:14

Ich meine, ein Titel muss nicht als "Vollstreckbare Ausfertigung" bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind ja Titel, Klausel und der Zustellungsvermerk. In § 724 ZPO sind die Voraussetzungen für eine vollstreckbare Ausfertigung aufgeführt. Dort steht nichts darüber, dass ein Titel als solches bezeichnet werden muss.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Katjes03
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#3

19.06.2018, 14:50

Das klingt logisch.

Dankeschön!!! :wink1
Geiselmann
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#4

20.06.2018, 19:25

Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen, § 733 Abs. 3 ZPO.

S. Geiselmann
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#5

20.06.2018, 19:25

Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen, § 733 Abs. 3 ZPO.

S. Geiselmann
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#6

20.06.2018, 19:25

Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen, § 733 Abs. 3 ZPO.

S. Geiselmann
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skugga
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#7

20.06.2018, 22:19

Geiselmann hat geschrieben:Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen, § 733 Abs. 3 ZPO.

S. Geiselmann
Öhm - was hat das mit der Frage zu tun? Um eine weitere Ausfertigung gehts hier doch gar nicht.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Geiselmann
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#8

21.06.2018, 05:23

Tut mir leid,
hab die Ausgangsfrage nicht richtig gelesen.

S.Geiselmann
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