Taschengeldpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#11

30.03.2017, 10:00

Es gibt keine festen Vorgaben, nur Orientierung in der Rechtsprechung.
Z.B. LG Wuppertal, JürBüro 5/08 270: Bei einem Ehegatteneinkommen bis 150,00 Euro im Monat erfolgt eine teilweise Berücksichtigung zu 48 %
LG Verden, JürBüro 2013, 461: Bei einem Ehegatteneinkommen von 400,00 Euro im Monat erfolgt eine teilweise Berücksichtigung zu 75 %
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
schindler1
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#12

27.07.2017, 13:22

Hallo,

leider will der Ehemann den von uns gepfändeten Taschengeldanspruch, trotz Aufforderungen und Androhung einer Drittschuldnerklage nicht an uns zahlen. Er begründet es damit, dass er von seiner Ehefrau getrennt leben würde. Wir forderten ihn auf, uns dies anhand einer Einwohnermeldeamtsauskunft nachzuweisen, was er natürlich nicht getan hat. Können wir ihn auch strafrechtlich belangen oder nur mit besagter Drittschuldnerklage?
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Anahid
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#13

27.07.2017, 13:29

Welche Straftat soll denn nach Deiner Meinung vorliegen? Fehlende Mitwirkung ist kein Straftatbestand. ;)
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#14

13.02.2018, 15:52

Hallo zusammen,

habe hier gerade eine Sache auf den Tisch bekommen, wo ich nicht so recht weiterkomme.

Die Schuldnerin hat in ihrem Vermögensverzeichnis angegeben, dass sie 450,00 EUR monatlich von ihrem Mann als Arbeitgeber erhält. Wie viel der Ehemann monatlich verdient weiß sie angeblich nicht. Nun soll ich eine Taschengeldpfändung machen, da sie ansonsten von ihrem Mann mit unterstützt wird. Aber auf gut Glück, ohne wissen über das Nettoeinkommen kann man eine Taschengeldpfändung doch gar nicht vornehmen, oder? Zumal wenn sie bei ihrem Mann angestellt ist für 450,00 EUR, was ja nicht ausgeschlossen ist, dann hat sie doch ein Einkommen auf Minijobbasis und dann kann man doch eh nicht mehr das Taschengeld pfänden, soweit ich das weiß. Unterstützung kann ja auch bedeuten, dass er ihr nötige Sachen wie Klamotten oder so kauft, was sie dann nicht selber muss, aber das ist dann ja keine Geldleistung. Ich habe so was noch nie gemacht. Hat jemand eine Hilfestellung für mich? Kann man es trotzdem versuchen?

Danke schon einmal.
Liebe Grüße

Sylvia

173



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AliceImWunderland
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#15

14.02.2018, 10:01

GVZ-Schickerin hat geschrieben:Hallo zusammen,

habe hier gerade eine Sache auf den Tisch bekommen, wo ich nicht so recht weiterkomme.

Die Schuldnerin hat in ihrem Vermögensverzeichnis angegeben, dass sie 450,00 EUR monatlich von ihrem Mann als Arbeitgeber erhält. Wie viel der Ehemann monatlich verdient weiß sie angeblich nicht. Nun soll ich eine Taschengeldpfändung machen, da sie ansonsten von ihrem Mann mit unterstützt wird. Aber auf gut Glück, ohne wissen über das Nettoeinkommen kann man eine Taschengeldpfändung doch gar nicht vornehmen, oder? Hier kann man eine Ergänzung der VA beantragen.

Zumal wenn sie bei ihrem Mann angestellt ist für 450,00 EUR, was ja nicht ausgeschlossen ist, dann hat sie doch ein Einkommen auf Minijobbasis und dann kann man doch eh nicht mehr das Taschengeld pfänden, soweit ich das weiß. Sobald die Schuldnerin über eigenes Einkommen verfügt, hat sie keinen Anspruch mehr auf Taschengeld, soweit das eigene Einkomnen die eigenen Ausgaben deckt. Bei 450,00 Euro monatlich würde ich davon ausgehen, dass kein Taschengeldanspruch besteht. Es sei denn, das Einkommen des Ehemannes ist extrem hoch und die Eheleute pflegen einen teuren Lebensstil. Aber das wissen wir hier ja nicht (und das glaube ich auch nicht).

Unterstützung kann ja auch bedeuten, dass er ihr nötige Sachen wie Klamotten oder so kauft, was sie dann nicht selber muss, aber das ist dann ja keine Geldleistung. Richtig. In der Regel handelt es sich um Sachleistungen und Leistungen wie Miete etc....

Ich habe so was noch nie gemacht. Hat jemand eine Hilfestellung für mich? Kann man es trotzdem versuchen? Ohne Angaben zur Höhe des Einkommens des Ehemannes kommst du hier nicht weiter.

Danke schon einmal.
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#16

14.02.2018, 11:06

:thx

Aber hast Du zufällig noch einen Link zu der Rechtsprechung, wo ich das finde? Im Internet komme ich gerade nicht so weiter. Ich muss hier echt alles belegen. So glaubt man mir leider nicht :sad:
Liebe Grüße

Sylvia

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#17

14.02.2018, 12:28

Zur Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs gibt es ganz viel Rechtsprechung, z.B. hier auf die Schnelle: BGH, Beschluss vom 19.03.2004, IXa ZB 57/03; BGH, Urteil vom 21.01.1998, XII ZR 140/96.

Zum Richtwert über die Höhe des eigenen Hinzuverdienstes des Schuldners und dadruch bedindgten Wegfall des Taschengeldanspruchs gibt es auch jede Menge Rechtsprechung. Zuletzt hatte ich in einem Fall einen Schuldner, der EUR 400,00 im Monat selbst verdient und damit die Taschengeldpfändung abwenden konnte, weil das Gericht gesagt hat, bei monatlichem Einkommen von EUR 400,00 hätte er keinen Anspruch auf Zahlung von Taschengeld gegenüber seiner Ehefrau.
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