Sparbuchurkunde des Schuldners

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Tamika
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 63
Registriert: 27.09.2007, 12:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: Solingen

#1

11.06.2008, 12:51

Folgender Sachverhalt:

Haben Pfüb gegen Schuldner erwirkt. Bank teilt mit, dass keine Guthaben auf dem Konto sei, aber Sparguthaben existiert. Ohne die Sparbuchurkunde kommen wir aber nicht an das Sparguthaben ran.

Im Pfüb steht ja bereits, dass der Schuldner die entsprechenden Urkunden auszuhändigen hat. Aber wen müssen wir jetzt beauftragen und wie sieht so ein antrag aus?

Bin für jede hilfe dankbar.
Jeder Tag ist ein Geschenk! Manchmal ist er nur schXXX verpackt!
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

11.06.2008, 12:53

Also habt ihr gleich mitbeantragt, dass mit Pfändung des Sparkontos das entsprechende Sparbuch mit herausgegeben werden soll? Dann hätte der GVZ bei Zustellung an den Schuldner das Sparbuch gleich pfänden müssen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Swiss-Gotthard84
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 31.01.2008, 13:42
Software: Advoware

#3

11.06.2008, 13:00

Ich meine, dass bei der Pfändung von Sparguthaben mit dem Pfübantrag im Wege der Hilfspfändung der GVZ beauftragt wird, das Sparbuch in Besitz zu nehmen, denn ohne Vorlage des Sparbuches muss die Bank nicht auszahlen, es sei denn, der Verlust wird nachgewiesen (§ 156 GVGA).

Also neuer Antrag?

Etwas anders geht die Pfändung eines Postsparguthabens.....
Benutzeravatar
Tamika
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 63
Registriert: 27.09.2007, 12:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: Solingen

#4

11.06.2008, 13:04

problem hierbei ist nur, dass ich dem GV ja nur einen Generalauftrag erteilen kann und ihn nicht anweisen kann, eine konkrete Sache zu pfänden.

muss ich das ganze dann übers Gericht laufen lassen?
Jeder Tag ist ein Geschenk! Manchmal ist er nur schXXX verpackt!
Benutzeravatar
immer
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 05.03.2007, 17:54
Wohnort: Nürnberg

#5

11.06.2008, 13:07

Du musst ne Zwangsvollstreckung nach 883 ZPO (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)machen:

An das Amtsgericht
Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Zwangsvollstreckungsrubrum

...überreichen wiranliegend den vollstreckbaren Titel [genaue Bezeichnung] und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss [genaue Bezeichnung] mit dem Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Wegnahme des im PfÜb bezeichneten, vom Schuldner herauszugebenden, Sparbuchs der X-Bank.

Für den Fall, dass das Sparbuch nicht aufgefunden wird, beantragen wir, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO zu bestimmen.
AC/D Schuhe aus!
Benutzeravatar
Tamika
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 63
Registriert: 27.09.2007, 12:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: Solingen

#6

11.06.2008, 14:06

@immer: supi dank dir vielmals
Jeder Tag ist ein Geschenk! Manchmal ist er nur schXXX verpackt!
Antworten