Folgender Sachverhalt:
Haben Pfüb gegen Schuldner erwirkt. Bank teilt mit, dass keine Guthaben auf dem Konto sei, aber Sparguthaben existiert. Ohne die Sparbuchurkunde kommen wir aber nicht an das Sparguthaben ran.
Im Pfüb steht ja bereits, dass der Schuldner die entsprechenden Urkunden auszuhändigen hat. Aber wen müssen wir jetzt beauftragen und wie sieht so ein antrag aus?
Bin für jede hilfe dankbar.
Sparbuchurkunde des Schuldners
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Also habt ihr gleich mitbeantragt, dass mit Pfändung des Sparkontos das entsprechende Sparbuch mit herausgegeben werden soll? Dann hätte der GVZ bei Zustellung an den Schuldner das Sparbuch gleich pfänden müssen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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- Foren-Praktikant(in)
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Ich meine, dass bei der Pfändung von Sparguthaben mit dem Pfübantrag im Wege der Hilfspfändung der GVZ beauftragt wird, das Sparbuch in Besitz zu nehmen, denn ohne Vorlage des Sparbuches muss die Bank nicht auszahlen, es sei denn, der Verlust wird nachgewiesen (§ 156 GVGA).
Also neuer Antrag?
Etwas anders geht die Pfändung eines Postsparguthabens.....
Also neuer Antrag?
Etwas anders geht die Pfändung eines Postsparguthabens.....
- Tamika
- Foren-Azubi(ene)
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problem hierbei ist nur, dass ich dem GV ja nur einen Generalauftrag erteilen kann und ihn nicht anweisen kann, eine konkrete Sache zu pfänden.
muss ich das ganze dann übers Gericht laufen lassen?
muss ich das ganze dann übers Gericht laufen lassen?
Jeder Tag ist ein Geschenk! Manchmal ist er nur schXXX verpackt!
Du musst ne Zwangsvollstreckung nach 883 ZPO (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)machen:
An das Amtsgericht
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Zwangsvollstreckungsrubrum
...überreichen wiranliegend den vollstreckbaren Titel [genaue Bezeichnung] und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss [genaue Bezeichnung] mit dem Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Wegnahme des im PfÜb bezeichneten, vom Schuldner herauszugebenden, Sparbuchs der X-Bank.
Für den Fall, dass das Sparbuch nicht aufgefunden wird, beantragen wir, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO zu bestimmen.
An das Amtsgericht
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Zwangsvollstreckungsrubrum
...überreichen wiranliegend den vollstreckbaren Titel [genaue Bezeichnung] und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss [genaue Bezeichnung] mit dem Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Wegnahme des im PfÜb bezeichneten, vom Schuldner herauszugebenden, Sparbuchs der X-Bank.
Für den Fall, dass das Sparbuch nicht aufgefunden wird, beantragen wir, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO zu bestimmen.
AC/D Schuhe aus!