Hallo, ich stehe etwas auf dem Schlauch.
Wir haben einen Schuldner, für dessen Eigentum nun ein anderer Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt hat.
Wir sollen unsere Forderungen zum Zwangsversteigerungstermin anmelden, wenn dieser anberaumt wurde (Hausgeld, daher ja in Rangklasse 2, 5 % des Verkehrswertes).
Gleichzeitig sollen wir nun über die Forderung eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
Geht das Beides gleichzeitig? Prüft der Rechtspfleger dann, was von der Forderung im Wege der Zwangsversteigerung evtl. in Rangklasse 2 getilgt wurde und noch übrig bleibt?
Liebe Grüße
Sicherungshypothek - Zwangsversteigerung
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja, das geht, aber die Sicherungshypothek kann nur im Rang nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen werden:
http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... t8570.html
http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... t8570.html
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Wohngeld
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 866, 867; GBO § 16 Abs. 1
1. Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden.
2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.11.2010, 8 W 83/10 -
Die beantragte Eintragung einer Zwangshypothek wegen Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer für Forderungen, die ein Vorrecht nach § 10 I Nr. 2 ZVG genießen, kann nicht unter Hinweis auf ein angeblich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis (entsprechend § 54 GBO) versagt werden.
- LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.7.2008, 19 T 113/08 -
S. Geiselmann
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 866, 867; GBO § 16 Abs. 1
1. Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden.
2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.11.2010, 8 W 83/10 -
Die beantragte Eintragung einer Zwangshypothek wegen Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer für Forderungen, die ein Vorrecht nach § 10 I Nr. 2 ZVG genießen, kann nicht unter Hinweis auf ein angeblich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis (entsprechend § 54 GBO) versagt werden.
- LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.7.2008, 19 T 113/08 -
S. Geiselmann