Schuldner wieder arbeitslos - wie weiter vorgehen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Janne
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#1

15.08.2017, 08:38

Hey ihr Lieben,

in einer Pfändungsangelegenheit hat uns der Drittschuldner (Arbeitgeber) im März 2017 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Schuldner als beendet gilt und keine weiteren Zahlungen an uns erfolgen. Nun ist etwas Zeit vergangen und einer unserer Anwälte möchte von mir wissen, wie wir hier weiter gegen den Schuldner vorgehen können?

Eine Vermögensauskunft hat der Schuldner im November 2016 abgegeben (zuvor hatte uns der damalige Drittschuldner mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis beendet war und wir wollten Auskunft für eine eventuelle neue Tätigkeit) eine Weitere kann ich also vorerst leider nicht beantragen. Wir würden natürlich gerne wissen ob er eventuell wieder einer Arbeit nachgeht...was gibt es da für Möglichkeiten? Eine Kontoverbindung ist uns soweit nicht bekannt, sonst könnte ich ja eine Kontopfändung versuchen nehme ich an.

Habt Ihr sonst noch eine Idee?
Coco Lores
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#2

15.08.2017, 09:01

Ich hab den Sachverhalt nicht so ganz verstanden! Die VA wurde abgegeben und danach wurde mitgeteilt, dass der Schuldner nicht mehr dort arbeitet? Dann kannst du sehr wohl eine neue VA einholen. Schau mal hier:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 30161.html
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Janne
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#3

15.08.2017, 09:12

Also, wir hatten einen PfÜB auf Arbeitseinkommen gegen einen Schuldner, der Arbeitgeber (DS) teilte uns irgendwann mit, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei. Daraufhin holten wir ein Vermögensverzeichnis (November 2016) ein, indem der Schuldner seine neue Arbeitsstelle angab. Hier erwirkten wir einen neuen PfÜB, es erfolgten Zahlungen, dann jedoch wurde uns von Seiten des DS mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis als beendet gilt.

Wir wissen also nicht, ob es einen aktuellen Arbeitgeber gibt und wollen diesen gerne ausfindig machen. Also kann ich eine erneute Vermögesauskunft vor Ablauf der 2 Jahre einholen, weil sich sein Arbeitsverhältnis geändert hat? Irgendwie wird mir das aus dem § nicht so ganz klar sorry... :roll:
Janne
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#4

15.08.2017, 09:23

Achja, und wo finde ich denn ein PDF-Vordruck für die erneute Abnahme eines Vermögensverzeichnisses? Google spuckt da irgendwie nichts aus und in unserem System ist dieser Antrag leider nicht eingefplegt :-(
Pitt
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#5

15.08.2017, 10:04

Ich würde hier eher die Drittauskünfte einholen, falls noch nicht geschehen.
Janne
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#6

15.08.2017, 10:17

Hey Pitt,

könntest Du das bitte etwas näher ausführen? Ich bin absolut kein ZV-Profi und habe bisher nur ganz "einfache" PfÜBs und ZV-Aufträge gemacht... Wie mache ich einen Antrag auf Drittauskünfte, wo stelle ich den und was muss ich genau beantragen?
Pitt
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#7

15.08.2017, 10:36

Die Drittauskünfte nach § 802l ZPO beantragst Du im ZV-Formular (Modul M). Du kannst das auch schon zu Beginn der ZV beantragen, z. B. für den Fall, dass der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft verweigert. Ich denke, dass man hier darüber nachdenken kann, die Drittauskünfte einzuholen, da mit einer vollständigen Befriedigung der Forderung des Gläubigers nicht gerechnet werden kann, wenn der Arbeitgeber weggefallen ist und auch keine Kontoverbindung bekannt ist.
Guck mal hier:
http://www.iww.de/ve/vollstreckungsprax ... nft-f82609
Inzwischen gibt es weitere Rechtsprechung, die bejaht, dass die Drittauskünfte auch bei vorliegender Vermögensauskunft eingeholt werden können, wenn sich aus dieser ergibt, dass die Forderung aufgrund der dortigen Angaben nicht vollständig beglichen werden kann.
Coco Lores
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#8

15.08.2017, 11:06

Die erneute VA beantragst du wieder mit dem normalen ZV-Auftragsformular unter Modul G3

https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/BS/ ... /index.php

Die Drittauskünfte einzuholen macht hier aber wirklich mehr Sinn! Irgendwie hatte ich das nicht mehr auf dem Schirm :pfeif

Die kannst du in demselben Formular unter Modul M beantragen. In deinem Fall auf jeden Fall M1 und M2 ankreuzen!!!
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#9

15.08.2017, 11:19

Und dann praktisch "nur" Drittauskünfte ohne die erneute Abnahme der VA. Ok. Gibt es etwas was ich nicht ankreuzen darf (hatte letztens versehentlich bei einer Kontenpfändung mit angekreuzt, dass wir um Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungen bitten aber das darf man ja nur bei einer Gehaltspfändung - war mir nicht bewusst)?
Coco Lores
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#10

15.08.2017, 11:36

Also ne neue VA macht ja dann erst mal wenig Sinn, denn die DRV sollte ja Auskunft darüber geben können, ob eine neuer Arbeitgeber vorhanden ist. Nichts anderes würdet Ihr mit der VA ja wissen wollen.

Ich würde jetzt nur die Drittauskünfte anfordern mehr nicht. Alles andere kannst du offen lassen bzw. die Seiten sogar ganz weglassen, dann musst du unter Modul B angeben welche Seiten du mit diesem Auftrag einreichst. Den Titel beifügen und ab die Post!
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