Schuldner nicht auffindbar!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Marco.G
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#1

09.07.2009, 12:14

Hallo an euch!

Habe ein Problem.

Sachverhalt: Habe einen Titel gegen eine Firma (GmbH). Vollstreckung lief erfolglso, da GV mitteilte, dass der Schuldner unter der Anschrift nicht mehr geschäftsansässig sei, sondern unbekannt verzogen sei. Laut Registerauskunft gibt es aber die Firma noch. Habe sodann mit GV telefoniert, dieser sagte Firmenräume sind noch vorhanden, nur keiner mehr dort. Auch private Anschrift des Geschäftsführer der Firma nicht mehr zu ermitteln. GV gab mir den Tipp, ein Insolvenzverfahren bezüglich der Firma zu beantragen.

Meine Frage, geht sowas? Oder ist der Fall aussichtslos?

Leider liegt der Titel nur gegen die Firma vor und nicht gegen den Geschäftsführer :-(

Vielen Dank im Voraus!
sina83
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#2

11.07.2009, 00:10

Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger und auch der Schuldner formlos selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers bezüglich seines Schuldners setzt voraus:

* Der Gläubiger muss eine eigene Forderung gegen den Schuldner haben (z.B. einen vollstreckbaren Titel)
* Der Schuldners muss zahlungsunfähig sein (wenn es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handelt, reicht auch Überschuldung)

Die beiden oben genannten Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht sein, z. B. durch Vorlage des Vollstreckungstitels / Unterlagen über die Erfolgsaussicht eines Vollstreckungsversuchs
Minimaus

#3

12.07.2009, 13:05

wow, das habeich ja noch nie gehört, dass man als gläubiger auch das inso-verfahren anmelden kann....
der.advokat
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#4

12.07.2009, 14:04

Dass gerade auch ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen kann, ist natürlich sinnvoll und wichtig. Denn es kommt schließlich des öfteren vor, dass ein Schuldner das Insolvenzverfahren gar nicht einleiten möchte.

Aber eines ist schon wichtig zu bedenken, bevor man als Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, nämlich das KOSTENRISIKO.

Kommt es tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzververfahrens, hat der Gläubiger zwar kein Kostenrisiko (denn dann ist ja Masse vorhanden, die zur Deckung der Verfahrenskosten eingesetzt werden kann). Sollte aber der Insolvenzantrag zurückgewiesen werden, mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse, wird vom Schuldner nix zu holen sein. Dann hat der antragstellende Gläubiger die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Gleiches gilt meines Wissens auch bei Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Gläubiger.

Es kann daher wegen des möglichen Kostenrisikos auch ungünstig sein, gegen die GmbH den Insolvenzantrag zu stellen - jedenfalls dann, wenn keine Masse vorhanden ist.
cosmicmoon
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#5

12.07.2009, 14:48

Da muss ich dem Advokaten recht geben :-) Die Kosten können sich ab 400,00 EUR aufwärts bewegen...

Schon mal im Handelsregister nach dem Gesellschaftsvertrag und anderen Dokumenten geschaut? Dort lässt sich die Privatanschrift des Geschäftsführers rausfinden. Ansonsten mal Gewerberegisteranfrage starten, auch da ist die Privatanschrift des Geschäftsführers hinterlegt. Sollte diese dann veraltet sein, neue EMA und dann vom Geschäftsführer die Abgabe der eV verlangen...
Gast

#6

13.07.2009, 09:37

Ich habe fast das gleiche Problem. Unser Schuldner ist verzogen, hat nach Auskunft des GV die Geschäftsräume plötzlich verlassen. Unsere Mandantin hat ne Auskunft eingeholt und die Privatanschrift des GF herausgefunden. Jetzt will er, dass wir dort vollstrecken. Aber das geht doch überhaupt nicht, da der GF nicht mit dem Privatvermögen haftet. Schön blöd...
Dodo1706
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#7

13.07.2009, 09:47

Aber könnte man beim GF unter der Privatanschrift net wenigstens irgendwie herausbekommen, wo die GmbH jetzt sitzt? Ich weiß, er ist zur Auskunft nicht verpflichtet, aber für irgendwas muss die Privatanschrift doch gut sein???
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romex
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#8

13.07.2009, 10:08

Natürlich könnt Ihr dem GF unter seiner Privatanschrift den GVZ vorbeischicken! Wo wollt Ihr denn sonst vollstrecken??? Er vertritt die GmbH, fertig!
Liebe Grüße,
Bild romex
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#9

14.07.2009, 19:01

romex hat geschrieben:Natürlich könnt Ihr dem GF unter seiner Privatanschrift den GVZ vorbeischicken! Wo wollt Ihr denn sonst vollstrecken??? Er vertritt die GmbH, fertig!
"Vorbeischicken" ja, aber nicht vollstrecken. Der GF haftet nicht mit seinem Privatvermögen.

Sind die Geschäftsräume verschlossen und dort keine pfändbaren Gegenstände mehr vorhanden oder sind die Geschäftsräume aufgegeben worden, bedeutet das für die Mobiliarvollstreckung die Unfpändbarkeit der GmbH.

Mit einer solchen Feststellung kann der GF. zur Abgabe der EV über das Vermögen der GmbH vorgeladen werden. Die Zustellung der Ladung kann unter seiner Privatanschrift erfolgen.
Dodo1706
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#10

15.07.2009, 14:16

Wie soll so ein Antrag dann aussehen? Gibts da ein Muster oder so?
Kann es nicht sein, dass der Geschäftsführer einfach nur sagt: GmbH wurde aufgelöst, ist aber aus dem HR noch nicht gelöscht. Fragt der GV dann auch genauer nach?
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