Sammelthread: ZV-Reform, Pfüb in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Zackzack
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#341

06.10.2016, 11:41

Hallo zusammen,

ich möchte die Beiträge # 312 - 316 nochmal aufgreifen.

Habe heute auch eine Monierung erhalten, da ich die Aufstellung auf Seite 3 nicht ausgefüllt habe und wurde ebenfalls auf den BGH Beschluss vom 11.05. hingewiesen.

Allerdings habe ich hier zwei titulierte Kostenforderungen (VU + KfB).
Klar, diese könnte ich zusammen als Hauptforderung eintragen, allerdings ist der Zinslaufbeginn unterschiedlich.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was ich jetzt eintragen soll, da ich eigentlich keine andere Möglichkeit habe, oder? :kopfkratz

Vielleicht hat einer von Euch eine Idee :)
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AliceImWunderland
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#342

06.10.2016, 11:46

Ich würde die Forderung aus VU unter "Hauptforderung" (1. Zeile) eintragen und die Forderung aus dem KFB unter "festgesetzte Kosten" (8. Zeile).
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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icerose
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#343

06.10.2016, 11:47

Zackzack hat geschrieben:Allerdings habe ich hier zwei titulierte Kostenforderungen (VU + KfB).
Klar, diese könnte ich zusammen als Hauptforderung eintragen, allerdings ist der Zinslaufbeginn unterschiedlich.
das sehe ich nicht so problematisch - hab ich öfter.
Auf dem Blatt für die Forderungsaufstellung trägt man die Forderung(en) aus dem VU ganz oben bei HF ein, darunter in der passenden Zeile für die Zinsen kommen vorn die ausgerechneten bis zum heutigen Datum rein und daneben weiter laufende Zinsen aus dem Gesamt(VU)Betrag ab morgen.
Noch bissel weiter unten gibt es die Möglichkeit, festgesetzte Kosten (Kfb) einzutragen und darunter gleiches wie zuvor mit den Zinsen. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Zackzack
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#344

06.10.2016, 11:49

Vielen Dank! Die festgesetzten Kosten habe ich irgendwie überlesen! :patsch
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rena
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#345

19.10.2016, 11:48

Hallo zusammen,

wir haben die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und der Schuldner hat über den GVZ über 2 Raten am 11.10. und 12.10. die Forderung beglichen. Wäre da eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen? :kopfkratz
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#346

19.10.2016, 11:55

rena hat geschrieben:Hallo zusammen,

wir haben die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und der Schuldner hat über den GVZ über 2 Raten am 11.10. und 12.10. die Forderung beglichen. Wäre da eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen? :kopfkratz
nein. wenn der GVZ und der Schuldner was miteinander vereinbaren, dann hat der RA damit nicht mitgewirkt und ohne Mitwirkung eine EG.
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#347

19.10.2016, 12:10

niva hat geschrieben:
rena hat geschrieben:Hallo zusammen,

wir haben die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und der Schuldner hat über den GVZ über 2 Raten am 11.10. und 12.10. die Forderung beglichen. Wäre da eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen? :kopfkratz
nein. wenn der GVZ und der Schuldner was miteinander vereinbaren, dann hat der RA damit nicht mitgewirkt und ohne Mitwirkung keine EG.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#348

19.10.2016, 12:24

Dankeschön! Der GVZ hat mehr als im Foko überwiesen und Zinsen können das nicht sein, deswegen hatte ich die Idee :lol:
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#349

19.10.2016, 12:28

rena hat geschrieben:Der GVZ hat mehr als im Foko überwiesen
hat er vielleicht die Hebegebühren berücksichtigt? :kopfkratz
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#350

19.10.2016, 12:55

icerose hat geschrieben:
niva hat geschrieben:
rena hat geschrieben:Hallo zusammen,

wir haben die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und der Schuldner hat über den GVZ über 2 Raten am 11.10. und 12.10. die Forderung beglichen. Wäre da eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen? :kopfkratz
nein. wenn der GVZ und der Schuldner was miteinander vereinbaren, dann hat der RA damit nicht mitgewirkt und ohne Mitwirkung keine EG.
das ist aber ein fieser Fehler. :schock
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