Rückgewähransprüche unbekannter Berechtigter

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tweety79
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#1

21.03.2017, 11:53

Hallo liebe Foreno's,

ich sitze hier gerade über einer Akte, wo wir uns in einem Teilungsversteigerungsverfahren befinden. Wir hatten seinerzeit den Übererlös gepfändet. Dieser ist leider nicht zustande gekommen. Wir haben nunmehr den Teilungsplan erhalten, aus dem sich ergibt, dass es zwei Berechtigte aus Briefgrundschuld bzw. Briefhypothek gibt, die jedoch nicht bekannt sind. Diese waren im Verteilungstermin auch nicht anwesend und demnach wurde auch der Brief nicht vorgelegt. Nun hatte ich bereits mit dem Rechtspfleger Rücksprache gehalten und dieser gab mir den Tipp, die Rückgewähransprüche zu pfänden. Da ich jedoch die Berechtigten nicht weiß, mach ich dann eine Pfändung ohne Drittschuldner??? Und wie verhält sich das mit den Briefen oder tut das hier dann nichts mehr zur Sache, weil nach dem Aufgebotsverfahren, welches jetzt wohl eingeleitet wurde, diese Ansprüche zu einer Eigentümergrundschuld/-hypothek geworden sind?

Ich habe zwar hier schon sämtliche Literatur gewälzt, aber irgendwie habe ich scheinbar ein Brett vorm Kopf :bahnhof bzw. hätte gern mal Erfahrungen gehört.

Vielen herzlichen Dank!
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
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mücki
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#2

21.03.2017, 13:12

Wenn ich das jetzt richtig in Erinnerung habe, musst du natürlich den Sicherungsgläubiger als DS benennen. Ich weiß nicht, inwiefern die in einer Teilungserklärung benannt werden müssen aber sie stehen ja auf jeden Fall im Grundbuch und lassen sich daher einem unbeglaubigten Grundbuchauszug entnehmen. Also müsstet ihr zunächst mal den Auszug anfordern oder - wenn das zuständige GBA in der Nähe ist - Einsicht in die Grundakte nehmen (in dieser ist meist auch die Sicherungsabrede enthalten, aus der sich dann auch ergibt, ob eurem Schuldner überhaupt ein Rückgewähranspruch zusteht). Ansonsten sollte der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der entsprechende Urkunde mit gepfändet werden.

Ergänzung: Bei einer Briefgrundschuld erfolgt die "Überweisung" durch eine schriftliche Abtretungserklärung i.V.m. der Übergabe des Briefes. Ob sich daran durch das Aufgebotsverfahren was ändert weiß ich allerdings nicht.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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