RSB versagt - ZV-Auftrag: Kosten der Anmeldung = Kosten ZV?

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Pitt
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#1

05.08.2014, 15:29

Mal wieder eine dieser :roll: -Akten:
Dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung versagt, weil er eine Erbschaft für sich behalten hat. Mdt. möchte nun ZV-Versuch (ist m. E. aussichtslos, aber das nur so nebenbei). Den vollstreckbaren Tabellenauszug habe ich und lasse ihn jetzt auch im Rahmen des ZV-Auftrages zustellen. Problem: Das Verfahren lief über 5 Jahre, Verzugszinsen wurden bis zum Tag der Insoeröffnung für ein 3/4 Jahr zur Insotabelle angemeldet und somit auch nur für diesen Zeitraum tituliert. Ich hatte hierzu vor einiger Zeit schon mal einen Thread aufgemacht und nach meinem jetzigen Kenntnisstand hätte über die weiteren Zinsen nach Ende des Insoverfahrens Klage erhoben werden müssen, weil man natürlich Jahre im Voraus weiß, dass eine RSB in die Binsen geht :roll: .
In der Tabelle hat das Insogericht angegeben, dass der vollstreckbare Tabellenauszug "hinsichtlich des festgestellten Betrages von insgesamt X € zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erteilt wird". Der Betrag X € setzt sich zusammen aus der Hauptforderung, den Zinsen für ein 3/4 Jahr und Mahnkosten des Mdt., davon in Abzug gebracht wurde die in den 5 Jahren ausgezahlte Insolvenzquote i. H. v. insgesamt - Knaller - 13,22 €.
Wenn ich die Zinsen schon knicken kann, wie sieht es mit den Kosten der Forderungsanmeldung aus, die mir ja die Voraussetzung dafür geliefert hat, dass ich jetzt überhaupt einen vollstreckbaren Tabellenauszug in Händen halten? Kann ich die wenigstens als Rechtsverfolgungskosten mit in den ZV-Auftrag aufnehmen? Vom Bauchgefühl würde ich sagen, NEIN und dass dieser Betrag auch hätte eingeklagt werden müssen. Hatte jemand von Euch schon mal so einen Fall, wo nach Ende der RSB ZV betrieben wurde und welche Zinsen/Kosten wurden dann in den ZV-Auftrag reingenommen?
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#2

05.08.2014, 16:57

Meiner Meinung nach kannst Du die nicht als Vollstreckungskosten mit geltend machen. Es sind Kosten des Insolvenzverfahrens und damit Du diese beim Schuldner vollstrecken könntest, müsstest Du die festsetzen lassen. Eine Kostenfestsetzung kannst Du aber nur dann beantragen, wenn es eine Kostengrundentscheidung gibt, die hier nicht vorliegt oder steht bei der Versagung der Restschuldbefreiung drin, dass der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen hat (zu denen dann m.E. auch die Kosten der jeweiligen Forderungsanmeldungen gehören würden)?

Bei den Vollstreckungskosten ist das was anderes. Da ist über § 788 ZPO geregelt, dass die vom Schuldner zu zahlen sind.
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#3

06.08.2014, 07:41

Danke für Deine Rückmeldung! Im Beschluss über die Versagung der RSB steht zwar, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, Kostenentscheidung folgt § 4 InsO, 91 ZPO. Allerdings ist das Insoverfahren, in dem die Kosten der Forderungsanmeldung angefallen sind, ja längst beendet. Daher dürfte die Kostenentscheidung auch nur das RSB-Verfahren betreffen. Ich habe die Kosten der Forderungsanmeldung daher ebenfalls außen vor gelassen und nur den Betrag in die Forderungsaufstellung des ZV-Auftrages aufgenommen, der auch im vollstreckbaren Tabellenauszug drinsteht + Kosten für den ZV-Auftrag.
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#4

06.08.2014, 09:29

Wenn die KGE da ist, kannst Du die m.E. beim Insolvenzgericht die Festsetzung der Kosten der Forderungsanmeldung beantragen. Aber einfach so vollstrecken kannst Du die nicht. Hast Du in Deinem Auftrag ganz richtig gemacht.
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