Renten-Pfüb-Idee praktikabel?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tiko73

#1

17.05.2017, 11:44

Hallo zusammen :wink1

da ich leider kaum noch ZV-Sachen habe, habe ich in meiner derzeit einzigen ZV-Akte nun doch eine Frage :-)

Und zwar liegt mir das VV des Schuldners vor. Er ist Jahrgang 58, verheiratet (Ehefrau verdient 903 € - ob brutto oder netto ist nicht angegeben, so dass ich hier zu unseren Gunsten mal von netto ausgehe :mrgreen: ), hat einen Sohn (Jg. 2004) und bezieht Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.200 € (wo ich auch mal von netto ausgehe; leider ist hier nicht die auszahlende Stelle angegeben – da müsste ich erstmal nachbessern lassen, falls meine nachfolgende Idee praktikabel ist).
Außerdem hat er noch einen Anhänger, Bj. 1994 (TÜV abgelaufen) angegeben, Kindergeld, Konten ist „nein“ angekreuzt, aber er gibt gleichzeitig ein Gemeinschaftskonto mit seiner Frau an (es ist nicht angegeben, dass es sich um ein P-Konto handelt).

Bevor ich jetzt die Nachbesserung beantrage wegen der unvollständigen Angaben zur auszahlenden Stelle (und evtl. auch, ob die Ehefrau brutto oder netto die 900 € verdient), wollte ich euch fragen, ob ihr meine sich dann daran potenziell anschließende Pfändungsidee für praktikabel haltet :mrgreen:

Bei einem Renten-Pfüb würde ich gerne die Ehefrau unberücksichtigt lassen, aber aufgrund deren Einkommens auch das Kind nur zu ½ zugunsten des Schuldners berücksichtigen lassen. Die Frage hier: Ist sowas möglich? Macht das Gericht das mit?

Laut Pfändungstabelle sind bei 1.200 € bei 0 Personen 88,28 € pfändbar, bei 1 Person schon nichts mehr. Ich möchte ja allerdings jetzt 0,5 Personen berücksichtigen. Falls das alles gemäß meiner vorigen Idee funktionieren sollte, wie hoch wäre dann der pfändbare Betrag? Die Hälfte von den 88,28 €, also 44,14 €?

So viele Fragen :kopfkratz

Oder wäre doch ein einfacher Konto-Pfüb besser?

Schon mal vielen Dank für Rückmeldungen und gerne auch weitere Ideen :-)
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Anahid
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#2

17.05.2017, 13:05

Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt von Vater und Mutter. Wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt (ich nehm jetzt mal die Mutter), dann zahlt die Mutter ihren Unterhalt dadurch, dass das Kind bei ihr lebt (sog. Naturalunterhalt). Der Vater zahlt dann den von ihm zu leistenden Unterhalt in Geld (sog. Barunterhalt). Entsprechend wird bei jedem Elternteil eine Unterhaltspflicht berücksichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Elternteile verdienen oder nicht. Entsprechend kannst Du das Kind nicht wegrechnen lassen oder nur zur Hälfte berücksichtigen lassen und dann bleibt natürlich auch kein pfändbarer Betrag über.
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tiko73

#3

17.05.2017, 14:34

Das war jetzt aber nicht das, was ich hören wollte :-(
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#4

17.05.2017, 16:26

Kann ich Dir aber höchstens in Blümchen packen.......besser wird die Auskunft dadurch leider auch nicht. :knutsch
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tiko73

#5

19.05.2017, 12:04

Danke - aber davon bekommt die Mdt. ihr Geld doch leider auch nicht wieder :-(
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#6

07.06.2017, 11:06

Es gibt eine BGH-Entscheidung, welche die nur anteilige (50 %) Berücksichtigung eines Kindes zuspricht - BGH, Beschluss vom 16.04.2015, AZ: IX ZB 41/14. Inwieweit dieser im hiesigen Fall zutrifft, wäre zu prüfen.
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