Rente bis auf € 700 gepfändet? Was ist mit der Tabelle?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tiss
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#1

26.05.2011, 14:15

Hallo zusammen,

bezüglich eines Schuldners (Rentner), dessen Ehefrau selbst über € 600 Rente bezieht, habe ich Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt, die Ehefrau als Unterhaltsberechtigte wegfallen zu lassen. Im Rahmen der Anhörung schickt der Schuldner ein Schreiben der Rentenversicherung, in dem es heißt:

"Auf der Grundlage des Verrechnungsbescheides vom ... teilen wir mit, dass aus zahlungstechnischen Gründen Ihre monatliche Rente erst ab ... eingestellt [???] werden konnte. Folglich verrechnen wir erst ab ... Sie erhalten ab (Monat/Jahr) monatlich 700 €."

Laut seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner ein Recht auf knapp € 1.500 Rente. Abgesehen davon dachte ich, dass bei Pfändungen gem. § 850 ff. ZPO dem Pfändungsschuldner (ohne Unterhaltsberechtigte), sieht man von Unterhaltspfändungen ab, in jedem Fall ein unpfändbarer Betrag € 985,15 verbleibt.

Sehe ich das falsch, gibt es eine weitere Möglichkeit in der ZPO, den Sockelbetrag herabsetzen zu lassen?
und/oder:
Liebt es vielleicht daran, dass gar nicht die ZPO anwendbar ist? Kann mir jemand das Schreiben der Rentenversicherung erklären?

Vielen Dank, Leute!
LG Tiss
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mücki
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#2

26.05.2011, 14:19

Ich verstehe jetzt ehrlich gesagt nicht, was mit Verrechnungsbescheid gemeint sein soll? Was hat denn der Schuldner dazu geschrieben? Er wird ja das Schreiben nicht kommentarlos an das Gericht geschickt haben.
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Davy Jones’ Locker
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#3

26.05.2011, 14:22

51 SGB I oder 43 SGB II vielleicht?
Tiss
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#4

26.05.2011, 14:25

@ Mücki: Er hat geschrieben, dass er nur noch € 700 Rente bekommt und über keine weiteren Einnahmen verfügt.

@ Davy Jones' Locker: Da muss ich erst mal nachschauen ...

Vorab schon mal, danke!
LG Tiss
sansibar
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#5

26.05.2011, 14:49

Davy Jones´Locker meint die Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger. Mir ist dazu noch eingefallen, dass die § 850 c-Zahlen doch nur für Arbeitseinkommen gelten, oder?
Grüße - sansibar
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mücki
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#6

26.05.2011, 14:50

Dann ist der pfändungsfreie Betrag nicht reduziert worden, sondern die auszuzahlende Rente. Was für euch bedeuten würde, dass ihr leer ausgeht. Ich würde aber mal nachhaken, was das für ein Verrechnungsbescheid ist, der die Rente um 800 € reduziert.
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#7

26.05.2011, 17:06

@sansibar: Ich meine, Rente ist dem Arbeitseinkommen erstmal gleichgestellt.

Stimmt (fast), mücki: Ich habe nachgeschaut, der Sozialleistungsträger darf tatsächlich eine Verrechnung mit eigenen Beitragsforderungen oder Forderungen anderer Träger vornehmen, sogar eine, die unter die Pfändungsfreigrenze nach ZPO geht (§§ 51 ff. SGB I - vielen Dank nochmal, Davy Jones’ Locker).

Die Rente ist aber wohl nicht gekürzt worden, sondern nur der Auszahlungsbetrag. Es besteht also noch Hoffnung, dass die zu verrechnende Forderung des anderen Leistungsträgers irgendwann mal abgezahlt sein wird. Was Genaueres wird man aber aus dem Verrechnungsbescheid erfahren. Ich werde das Gericht bitten, diesen beim Schuldner anzufordern.

Dank an alle!
LG Tiss
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