Rechtsbehelf gg. PfüB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Manuela1
Forenfachkraft
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#1

25.02.2009, 12:05

Hallo,
wollte mich nur vergewissern, ob ich das noch richtig im Kopf habe:
Gläubiger beantragt PfüB gg. unseren Mandanten. PfüB wird erlassen. Gegen die Forderung hat der Mandant materiell-rechtliche Ansprüche, nämlich das die Forderung zur Zahlung erloschen ist. Das kann ich ja nur mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.
Kann ich aber jetzt gegen den PfüB Erinnerung oder Beschwerde einlegen, damit der erstmal vom Tisch ist bis das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage durch ist oder kann ich nur in der Klage die einstweilige Einstellung der ZV beantragen?

Manuela
susannen aus s.

#2

25.02.2009, 12:13

Erinnerung geht nur, wenn ein Fehler in dem Pfüb ist, also der Rechtspfleger etwas erlassen hat, was er von Rechts wegen gar nicht durfte. Beschwerde? Geht die überhaupt? Es geht nur die Vollstreckungsabwehrklage mit sofortigem Antrag einstweilige Einstellung der ZV, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung.
zenzi75
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#3

25.02.2009, 12:14

:zustimm
rosa

#4

25.02.2009, 12:22

Es geht nur die Vollstreckungsabwehrklage
:zustimm
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