Räumung und Herausgabe nach Berliner Modell

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Refa-Aline
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#1

08.11.2011, 17:31

Hallo liebes Forum,

wir haben ZV-Auftrag an Gerichtsvollzieher mit Herausgabe der Wohnung und Vermieterpfandrecht gesandt. Wir wollten damit das Berliner Räumungsmodell erreichen. Jetzt schreibt uns der GVZ, dass nur ein Auftrag durchgeführt werden kann, entweder die Herausgabe der Wohnung oder das Vermieterpfandrecht. Habe ich da was verpasst? Was sollen wir machen?
Liebe Grüße :wink1
sansibar
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#2

08.11.2011, 18:47

Habt ihr vielleicht versehentlich die Herausgabe der leeren Wohnung im Antrag? ich würde immer den GV freundlich anrufen
Grüße - sansibar
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Pilgrim

#3

09.11.2011, 08:16

Aber beinhaltet die Berliner Räumung nicht auch beides gleichzeitig? Bei dem Model wird doch der Schuldner aus der Wohnung gesetzt. Die Möbel bleiben drin. Den Abtransport der Möbel will man ja gerade nicht. Deshalb ist die Berliner Räumung doch auch so günstig.
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Refa-Aline
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#4

09.11.2011, 08:34

Ja eben. Ich stehe hier auf dem Schlauch. Der GVZ ist OGVZ und nicht gerade leicht zu händeln, was einen Anruf erschwert. Das eigentliche Problem was ich sehe ist doch eher der Einbehalt der nicht pfändbaren Sachen. Aber das dürfte bei den Mietern nicht der Fall sein, da ist eher mit Müll zu rechnen.
Liebe Grüße :wink1
Pilgrim

#5

09.11.2011, 09:12

Ich weiß, mit manchen GVZ ist nicht gut Kirschen essen.

Zunächst würde ich dem GVZ schreiben, er soll die Herausgabe der Wohnung vornehmen. Die Möbel bleiben dabei ja drin und schon habt ihr auch das begehrte Vermieterpfandrecht.

Also der Gläubiger muss zunächst eine Aufteilung nach Müll, nach pfändbaren und nach unpfändbaren Sachen vornehmen. Die pfändbaren und unpfändbaren Gegenstände müssen dann aber nicht in der Wohnung bleiben, sie können an einen anderen Ort gebracht werden, wo sie sicher verwahrt werden. Der Gläubiger muss die unpfändbaren Sachen auf Verlangen an den Schuldner herausgeben. Die pfändbaren Sachen können dann nach Ablauf von zwei Monaten öffentlich versteigert werden.
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#6

09.11.2011, 09:18

Also ich habe noch mal in unseren Akten gewühlt und festgestellt, dass in einer anderen Sache, in der wir den gleichen Antrag gestellt haben, der gleiche Gläubiger vorhanden ist und in der gleichen Stadt vollstreckt wurde, aber ein anderer GVZ die ZV-Maßnahme vorgenommen hat, es keine Probleme gab. Also unser Antrag ist nicht falsch, das ist schon mal die halbe Miete.
Liebe Grüße :wink1
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