Qualifizierte Klausel beantragen

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Kanzleidrache
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#1

12.09.2012, 12:16

Hallo,
ich stehe hier vor einem Problem und weiß nicht weiter. Vielleicht hatte das ja schonmal jemand von Euch?

Wir haben einen Vergleich (es ging um eine Drittschuldnerklage) zu vollstrecken, der folgenden Inhalt hat:

"Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin fortlaufend, beginnend mit dem 01.06.2012 € 15,50, fällig zum Ende eines jeden Monats, für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten beim Beklagten bis zur Abdeckung des Betrags von € 5.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.03.2012 zu bezahlen."

Nachdem nun bis Ende August 3 x € 15,50 nicht gezahlt wurden, habe ich den Vergleich zur Vollstreckung gegeben. Nun hat der Gerichtsvollzieher angerufen und gesagt, es fehlt an einer "qualifizierten Klausel", wer genau an wen zahlen muss, denn es würde sich nicht aus dem Vergleich ergeben, wer überhaupt der Streitverkündete ist und woher weiß der GV, ob der Streitverkündete überhaupt noch beim Beklagten beschäftigt ist.
Der Gerichtsvollzieher konnte mir auch nicht sagen, welches Gericht zuständig ist, ob das streitige Gericht oder das Vollstreckungsgericht.

Meine Fragen nun: Wie kann ich diesen Antrag formulieren? Muss ich als Gläubiger den Nachweis führen, dass der Streitverkündete (Arbeitnehmer des Beklagten) noch beim Beklagten arbeitet?? An welches Gericht muss ich meinen Antrag stellen?

Liebe Grüße
Kanzleidrache
Geiselmann
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#2

12.09.2012, 19:11

M.E. nach handelt es sich um eine Qualifizierte Klausel gem. § 726 ZPO, die vom Prozessgericht erteilt wird.
Wie der Nachweis durch öffentliche Urkunde geführt werden soll, ist mir noch nicht klar.

S. Geiselmann
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#3

12.09.2012, 19:27

Bzgl. der Angabe des Streitverkündeten würde ich beim Gericht beantragen, das Rubrum des Vergleichs insoweit zu ergänzen.

Adressat ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht, auch wenn es um die Erteilung von Vollstreckungsklauseln geht.

Im Übrigen bin ich auch überfragt, ob Ihr nachweisen müsst, dass der Streitverkündete noch angestellt ist oder ob d. Beklagte nachweisen muss, dass der Streitverkündete NICHT mehr angestellt ist (dem Beklagten würde das ja leichter fallen, da es ja um eine Anstellung beim Beklagten geht).

Nachtrag: Mir spukt der Ausdruck "kassatorische Klausel" im Kopf herum, das würde bedeuten, dass der Schuldner beweisen muss, dass er nicht in Verzug ist oder dass aus einem anderen Grund nicht gegen ihn vollstreckt werden darf. Könnte sein, dass es hier auch um eine solche Klausel handelt. Dann bräuchte man keine Klausel gem. § 726 ZPO. Bin mir aber unsicher.
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#4

13.09.2012, 09:08

Vielen Dank,
dann werde ich mal mit meinem Cheffe zusammen nen Antrag ans Prozessgericht basteln!
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