Probleme mit dem GV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Erdbeerliiiebe

#1

16.09.2013, 11:41

Hallo ihr Lieben,

wir haben ziemliche Probleme mit dem GV, welcher eine Einstweilige Verfügung zustellen sollte.

Folgender Sachverhalt.
Am 02.09.2013 haben wir an die GV-Verteilerstelle einen Zustellauftrag geschickt.
Am 05.09.2013 rief er an und hat mich zusammen gefaltet, er sieht keine Eilbedürftigkeit, da wir auf dem Postweg an ihn zugestellt haben.
Am 08.09.2013 führte er den lezten Zustellauftrag (von 4) durch.
Am 13.09.2013 hat er sich dann mal zur Post bequemt, es zurück zuschicken.

a.) Schrift/Datum komplett unleserlich eingetragen.
b.) Die 3-Tage-Zustellfrist beginnt mit dem Erhalt unseres Auftrages, sprich mit dem 05.09.2013 oder einen Tag später mit dem 06.09.2013??

Folgende Information konnte ich verschiedenen Texten entnehmen, und zwar, dass 3 Tage NACH Erhalt zugestellt werden muss.
Also würde ich davon ausgehen, dass der 08.09.2013 als letzter Zustelltag leider korrekt ist?!

Vielen Dank für eure Überlegungen.

mrsgoalkeeper
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#2

16.09.2013, 11:55

Was für eine 3-Tages-Frist? Die Vollziehungsfrist beträgt einen Monat ab Verkündung (§ 929 II ZPO).
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
sansibar
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#3

16.09.2013, 11:59

Torfrau, es geht glaube ich um die GVGA-Frist, die ja auch für die Zustellung eines PfÜBs gilt. Aber ich weiß leider im Moment auch nicht, ob und wie lange es eine solche für EVs gibt.
Grüße - sansibar
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#4

16.09.2013, 12:13

Sicher, daß er am 8.9. zugestellt hat? Das war ein Sonntag.
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Soenny
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#5

16.09.2013, 12:22

§ 6 GVGA ist hier maßgeblich.

(3) 1Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung aus:

1. innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang des Auftrags, möglichst jedoch schon am darauffolgenden Tag, wenn an seinem Amtssitz oder unter seiner Vermittlung durch die Post zuzustellen ist;

2. auf der ersten Reise, spätestens jedoch binnen einer Woche, wenn außerhalb seines Amtssitzes durch ihn selbst zuzustellen ist.

Die Fristen gelten nicht, wenn die Eilbedürftigkeit der Sache eine noch frühere Erledigung des Auftrags erfordert.

Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende werden bei den Fristen nicht mitgerechnet.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Erdbeerliiiebe

#6

16.09.2013, 12:59

Ja ganz sicher, er hat um 23:17 Uhr am Sonntag zugestellt.
(jedenfalls ist das die Interpretation in die unleserliche Schrift, die "5" auf einem anderen Dokument sah anders aus.)

Ist hierbei wichtig, dass es eine PERSÖNLICHE Zustellung sein sollte?

Die Eilbedürftigkeit hat er am selben Tag mit dem Telefonat mit mir erkannt.

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