Liebe Kollegen,
folgender Fall,
im Erkenntnisverfahren wurde PKH bewilligt.
Im März 2007 ging dann der erste ZV-Auftrag (hat ein RA gemacht) raus. Jedoch wurde hier versäumt PKH zu beantragen. Kann ich das noch nachträglich machen?
Der Mandant will die Kosten nicht tragen und ist , verständlicherweise.
Jetzt liegt ein Haftbefehl vor und nun weiss ich nicht, ob ich hier weiter die ZV betreiben soll. Wollte vorerst Eure Meinung hören, weil ich nach der Mittagspause den Mdt anrufen muss, um die weitere Vorgehensweise abzuklären
DANKE!!!
PKH nach ZV beantragen?
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Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung kann frühestens von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem über den Antrag positiv hätte entschieden werden können. Für eine solche Entscheidung muss neben einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verteidigung auch eine den gesetzlichen Anforderungen genügender Antrag vorliegen (vgl. BGH NJW 1982, 446; OLG Düsseldorf NJW 1991, 1186; OLG Köln VersR 1989, 408; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 192).
Wenn dieser aber erst nach Erledigung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gestellt wird, sind ja keine Gebühren mehr entstanden, von denen die Partei "befreit" werden könnte bzw. müsste.
Für die zurückliegende Maßnahme wird daher die Bewilligung von PKH nicht mehr in Betracht kommen, nur für zukünftige Maßnahmen/Tätigkeiten.
Fraglich ist aber, ob insoweit eine Anwaltsbeiordnung erfolgen wird.
Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Zur Frage der Anwaltsbeiordnung für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gibt es viel Rechtsprechung. Vielfach wird die Anwaltsbeiordnung abgelehnt (für Mobiliarvollstreckung und Pfüb im Allgemeinen z.B. LG Rostock, Beschl. vom 31.07.2003 - 5 T 264/03); es gibt aber auch etliche Entscheidungen für eine Beiordnung (z.B. wenn wegen Unterhaltsansprüchen vollstreckt wird: u.a. BGH, Beschl. vom 29.03.06 - VII ZB 14/06).
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Wenn dieser aber erst nach Erledigung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gestellt wird, sind ja keine Gebühren mehr entstanden, von denen die Partei "befreit" werden könnte bzw. müsste.
Für die zurückliegende Maßnahme wird daher die Bewilligung von PKH nicht mehr in Betracht kommen, nur für zukünftige Maßnahmen/Tätigkeiten.
Fraglich ist aber, ob insoweit eine Anwaltsbeiordnung erfolgen wird.
Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Zur Frage der Anwaltsbeiordnung für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gibt es viel Rechtsprechung. Vielfach wird die Anwaltsbeiordnung abgelehnt (für Mobiliarvollstreckung und Pfüb im Allgemeinen z.B. LG Rostock, Beschl. vom 31.07.2003 - 5 T 264/03); es gibt aber auch etliche Entscheidungen für eine Beiordnung (z.B. wenn wegen Unterhaltsansprüchen vollstreckt wird: u.a. BGH, Beschl. vom 29.03.06 - VII ZB 14/06).
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- renofix
- Kennt alle Akten auswendig
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- Registriert: 06.06.2007, 22:56
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Vielen Dank!
Das hatte ich mir schon fast gedacht.
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Der Profi macht nur neue Fehler.
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Schön, dass es Foreno gibt!
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