Hallo,
wer von Euch hat bei den neuen Pfüb-Formularen auch durch Kreuzchen Prozesskostenhilfe beantragt?? Erfahrungen?
Ich habe das gemacht und bin auch davon ausgegangen, dass sich die dadurch beantragte PKH selbstverständlich auch auf die RA-Gebühren bezieht. Das Gericht ist anderer Meinung!
Wo steht, dass mit dem Häkchen auf dem Formular nur die PKH für die GK und GVK gemeint ist??
PKH mit neuem Pfüb-Formular
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Das ist dem Wortlaut zu entnehmen. PKH beantragen ist das eine. Um aber die Rechtsanwaltskosten über die Staatskasse zu erhalten, ist zwingend erforderlich, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird und das steht da nicht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Richtig, es wird auch nicht für jeden Fall PKH in der ZV bewilligt.Anahid hat geschrieben:Das ist dem Wortlaut zu entnehmen. PKH beantragen ist das eine. Um aber die Rechtsanwaltskosten über die Staatskasse zu erhalten, ist zwingend erforderlich, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird und das steht da nicht.
Für die Beiordnung muss noch ein extra Antrag gestellt werden.
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Weil das Formular "plöd" istPepsi hat geschrieben:na super und warum kann man da kein extra Kreuzchen machen, von wegen "Beiordnung..."
Ich weiß es nicht, hat sich keiner drüber Gedanken gemacht, vermute ich.
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Da geb ich Dir sowas von Recht. Und ich denke, fast jedem ist es schon einmal untergekommen (jetzt nicht unbedingt bei einer Pfändung), dass PKH beantragt wurde und der Antrag für die Beiordnung vergessen wurde. Daraus lernt man fürs Leben und sowas passiert einem wirklich NIE wieder, auch nicht bei der Beantragung eines PFÜB, weil man da direkt sieht, dass die Beiordnung fehlt. Also nicht traurig sein katinka.Geniesserin hat geschrieben:Weil das Formular "plöd" ist
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Kleiner Tipp:
In Zöller23. Auflage Anm. 14 zu § 121 ZPO ist ausgeführt:
Wenn er für seinen Mandanten PKH begehrt, ohne ausdrücklich seine Beiordnung zu beantragen, enthält sein Gesuch einen stillschweigenden Beiordnungsantrag. Dies gilt auch für Verfahren ohne Anwaltszwang.
S. Geiselmann
In Zöller23. Auflage Anm. 14 zu § 121 ZPO ist ausgeführt:
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@Geiselmann:
Klasse Tipp!! Da lege ich jetzt einfach mal Beschwerde ein, die Frist läuft nämlich am 09.12.13. Wir haben ja nicht viel zu verlieren.
@Anahid: Danke für deine tröstenden Worte
Ich werde berichten, wie es ausging
Vielen Dank an Alle!!
Und einen schönen Nikolaustag
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