PKH mit neuem Pfüb-Formular
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"Gewonnen"!! Der Erinnerung wurde abgeholfen
Begründung:
"Soweit der Prozessbevollmächtigte für seinen Mandanten PKH begehrt, ohne ausdrücklich die Beiordnung zu beantragen, beinhaltet dies dennoch stillschweigend den Beiordnungsantrag (vgl. Zöller, 30. Aufl., Rdnr. 14 zu § 121 ZPO)."
... sowie weiter: Münch-Komm./Wax, 1. Aufl., ZPO, § 121 Rdnr. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, § 121 Rdnr. 30; Zöller/Philippi, 21. Auflage, § 121, Rdnr. 14.
Bei Unterhaltsvollstreckung gibt es außerdem eine Rechtssprechung des BGH vom 09.08.12, Rpfleger 2012, S. 698.
Ich hoffe, es hilft auch anderen weiter